Seebestattung und Ascheteilung
Erschienen Juni 2026

Während die Seebestattung bereits seit Jahrzehnten eine zulässige Form der Feuerbestattung darstellt, ist die Teilung der Asche und eine separate Aufbewahrung oder Beisetzung der einzelnen Teile erst seit wenigen Monaten in Deutschland überhaupt zulässig – und das auch in nur zwei Bundesländern. Beiden Formen des Umgangs mit der Totenasche haben gemeinsam, dass sie – auch zwischen den einzelnen Bundesländern – völlig unterschiedlich geregelt sind.
Einige der jüngsten Gesetzesänderungen haben die Thematik der Seebestattung aufgegriffen und neue Regelungen eingeführt. So trat im Januar 2025 ein geändertes Bestattungsgesetz in Schleswig-Holstein in Kraft. Weil es eines der drei Küstenländer Deutschlands ist und Küsten sowohl zur Nord- als auch zur Ostsee besitzt, haben die Regelungen Schleswig-Holsteins größere Bedeutung für die Praxis der Seebestattung. Die grundsätzliche Regelung des § 15 Absatz 1 Satz 2 des Bestattungsgesetzes erlaubt wie zuvor bereits die Seebestattung als Ausnahme von der Friedhofspflicht. Sie hat nach Absatz 4 desselben Paragraphens in einem Abstand von mindestens drei Seemeilen zur Küste zu erfolgen. Neu ist seit der Gesetzesänderung jedoch, dass die Beisetzung der Urne auf dem Meer nur durch ein Bestattungsunternehmen von einem zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiff aus, durch die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, durch Fischereibetriebe oder von einem Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes aus durchgeführt werden darf. Diese im Gesetzgebungsverfahren durchaus diskutierte Änderung soll die Zulässigkeit der Durchführung der Seebestattung gegenüber der bisherigen Regelung insofern einschränken, als sie ausdrücklich nur durch die genannten Unternehmen bzw. Institutionen gestattet ist. Zudem soll die Seebestattung nach dem Willen des Gesetzgebers nur von einem gewerblich genutzten Schiff aus ermöglicht werden. So bleibe die traditionelle Seebestattung ehemaliger Bediensteter bzw. Mitglieder der genannten Institutionen sowie von Privatpersonen möglich. Gleichzeit solle durch diese Einschränkungen verhindert werden, dass Privatpersonen selbstständig auf See fahren und die Asche ihrer Angehörigen auf See beisetzen. Die Ergänzung, dass die Seebestattung bei einer Durchführung durch Bestattungsunternehmen nur von einem zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiff aus stattfinden darf, diene dem Zweck der besseren Kontrollfunktion. Es solle sichergestellt werden, dass Bestattungsunternehmen, die in der Regel keine eigenen Schiffe betreiben, lediglich gewerblich zugelassene Schiffe anmieten und keine Privatpersonen engagieren. Gewerblich genutzte Schiffe unterliegen diversen gesetzlichen Vorschriften zur Dokumentation und somit der staatlichen Kontrolle.
In der viel beachteten Gesetzesreform in Rheinland-Pfalz wurde die Seebestattung demgegenüber mit Inkrafttreten im Oktober 2025 erstmals überhaupt in das Bestattungsgesetz aufgenommen. Die Regelung des § 11 Absatz 7 gibt nun vor, dass die Bestattung als Erd-, Feuer- oder Seebestattung vorgenommen werden kann. Obgleich die Seebestattung allgemein nur als eine Variante der Feuerbestattung verstanden wird, stellt der Gesetzgeber sie hier gleichrangig neben die Erd- und die Feuerbestattung. Danach definiert er: „Seebestattung ist die Beisetzung einer Urne auf Hoher See oder in Küstengewässern nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften der Küstenländer für Seebestattungen unter Beachtung der Vorschriften für Küstengewässer und für Hohe See“. Eine Seebestattung muss demnach zum einen nach den bundesgesetzlichen Vorschriften über das Einbringen von Stoffen in die Hohe See erlaubt sein und zum anderen nach den Vorschriften für Küstengewässer. Zu weiteren Regelungen hat sich der Gesetzgeber des Binnenlands Rheinland-Pfalz nicht veranlasst gesehen, was logisch erscheint, weil die gesetzlichen Regelungen der Küstenländer relevant sind.
Rheinland-Pfalz war jedoch nicht das einzige Land, das bis vor Kurzem die Seebestattung im Bestattungsgesetz nicht angesprochen hatte. Neben Berlin gilt dies übrigens auch für Sachsen-Anhalt. Die jüngste Änderung des dortigen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Inkrafttreten: 01.05.2026) hat daran nichts geändert: Die Seebestattung wird nach wie vor nicht erwähnt – was einer Überführung der Urne in ein Küstenland und der Seebestattung dort jedoch nicht entgegensteht.
Dafür hat der Magdeburger Landtag in einem anderen Bereich Neuland betreten: der Teilung der Totenasche. Mit dem geänderten Bestattungsgesetz ist es in Sachsen-Anhalt erlaubt, maximal fünf Gramm der Totenasche zu entnehmen. Im die Einäscherung regelnden Paragraphen 18 Absatz 4 des Bestattungsgesetzes sind die einzelnen Voraussetzungen aufgeführt.
So ist die Ascheentnahme im Krematorium durchzuführen, bevor die Aschekapsel verschlossen wird; eine spätere Öffnung der Urne wäre damit verboten. Zweck der Ascheteilung muss dabei sein, den entnommenen geringen Teil würdevoll in Erinnerungsstücken zu nutzen. Grundvoraussetzung ist, dass die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt und sie zu Lebzeiten einer Ascheentnahme nicht durch schriftliche letztwillige Verfügung widersprochen hatte. Anders als in Rheinland-Pfalz (wo bereits seit Herbst 2025 die Entnahme von Teilen der Totenasche erlaubt ist) muss für die Ascheentnahme also keine schriftlich verfasste Totenfürsorgeverfügung vorliegen. Es reicht vielmehr aus, dass es keinen schriftlichen „Widerspruch“ gab. Weiterer Unterschied: die „zur Bestattung verpflichtete Person“ muss die Ascheentnahme beauftragt haben. Dies ist insofern bemerkenswert, als es nicht zwingend um die totenfürsorgeberechtigte Person geht, sondern um die bestattungspflichtige Person. Diese Unterscheidung wird beispielsweise dann relevant, wenn – wie häufig – im Rahmen einer Bestattungsvorsorgevereinbarung das Totenfürsorgerecht auf den Bestatter bzw. die Bestatterin übertragen worden ist. Das mit der Einäscherung beauftragte Krematorium ist für die Prüfung der Voraussetzungen und die Entnahme der Asche verantwortlich. Es hat die entsprechenden Nachweise der Voraussetzungen der Ascheentnahme, das Prüfungsergebnis, die Entnahme der Asche und deren Herausgabe zu dokumentieren und aufzubewahren. Die Herausgabe der entnommenen Asche darf in diesem Zusammenhang auch nur an die auftragserteilende Person erfolgen.
Ist die Menge von fünf Gramm im Bestattungsgesetz von Sachsen-Anhalt vor allem symbolisch zu sehen, geht das Nachbarland, der Freistaat Sachsen zukünftig möglicherweise darüber hinaus. Nach einem Referentenentwurf des sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt aus März 2026 sollen sogenannte „besondere Formen der Beisetzung“ neu in das Gesetz aufgenommen werden, in § 25 des Entwurfs. Dazu gehören die Beisetzung von Verstorbenen im Leichentuch (bei entsprechenden „religiösen oder weltanschaulichen Vorstellungen“), das Ausbringen (=Verstreuen) von Asche auf einer hierfür vorgesehenen Friedhofsfläche oder im Wurzelbereich eines Baums auf einem Friedhof und auch die Teilung der Asche. Bei letzterer soll vorgegeben werden, dass „der überwiegende Teil auf einem Friedhof beigesetzt und der andere, geringere Teil zur würdigen Verwendung entsprechend einer zu Lebzeiten erstellten Bestattungsverfügung herausgegeben wird. Der Begriff „überwiegend“ ist wörtlich zu verstehen: Die Teilung erfolgt entsprechend nach Gewicht in der Einäscherungsanlage. Darüber hinaus sollen folgende Voraussetzungen zu erfüllen sein: Die Ascheteilung (und die übrigen besonderen Formen der Beisetzung) muss nach der schriftlichen Bestattungsverfügung der verstorbenen Person erlaubt sein, ein Bestattungsunternehmen muss den würdigen Umgang mit der Asche sicherstellen und dies auch dokumentieren. Hierbei soll eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren ab Beisetzung bzw. Ascheteilung gelten.
Ähnlich wie in Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz muss sich die letzte Hauptwohnung der verstorbenen Person in einer Gemeinde des Freistaates Sachsen befunden haben. Die Möglichkeiten der besonderen Formen der Beisetzung sollen nämlich nur „Landeskindern“ zur Verfügung stehen. Mit dieser Beschränkung soll einem „Beisetzungstourismus“ auf die Friedhöfe des Freistaates Sachsen vorgebeugt werden. Dafür ist in diesem Zusammenhang eine bemerkenswerte Erweiterung geplant: Ausreichend soll auch sein, wenn sich die letzte Hauptwohnung der bestattungsverantwortlichen (=bestattungspflichtigen) Person in einer Gemeinde des Freistaates Sachsen befindet. Die amtliche Begründung des Entwurfs gibt dazu an, dass der Personenkreis dadurch insofern erweitert wird, dass „die besonderen Formen auch solchen Personen offenstehen, die eine bestattungsverantwortliche Person im Freistaat Sachsen benennen können“. Die Öffnung ziele darauf ab, dass beispielsweise „sächsische“ Kinder ihre Eltern entsprechend beisetzen können.