Bayern - Bestatten in Deutschland

Diese Übersicht will auf viele wichtigen Fragen des Friedhofs- und Bestattungsrechts erste Antworten geben.

Friedhofs- und Bestattungsrecht zählt zur Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Daher können sich einige Regelungen zu einer bestimmten Frage von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Unter "Info" wird zunächst kurz länderunabhängig erläutert, worum es bei den einzelnen Stichwörtern geht.

Unter "Regelungen" werden die in dem betreffenden Bundesland anzutreffende Regelung dargestellt. Die "Regelung" kann oft nicht alle Einzelheiten und alle im Gesetz geregelten Ausnahmen wiedergeben. Es empfiehlt sich deshalb, auch dem Hinweis auf die Fundstelle im Gesetz nachzugehen. Den Gesetzestext selbst können Sie unter dem Link "Alle Informationen zum Bestattungsgesetz in Baden-Württemberg" einsehen.

Legende

ja / möglich
ja, aber / möglich, aber
nein / nicht möglich

Bestattung

Info

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder menschliche Leichnam bestattet werden muss.

Regelung

Jeder Leichnam muss bestattet werden. Die Bestattung kann als Erd-, Feuer- oder Seebestattung vorgenommen werden. (Art. 1 Abs. 1 S. 1 BestG)

Info

In erster Linie kommt es für Art, Ort und Durchführung der Bestattung auf den Willen der Verstorbenen an. Ist dieser Wille nicht feststellbar, werden ersatzweise andere Personen genannt. In einigen Landesgesetzen gibt es Regelungen darüber, wie der Wille der Verstorbenen bekundet worden sein muss.

Regelung

Der Wille des Verstorbenen ist bezüglich Art, Ort und Durchführung der Bestattung zu berücksichtigen, ersatzweise der Wille der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben (Art. 1 Abs. 2 BestG; § 17 Abs. 2,3 BestVO)

Info

Oft haben Angehörige den Wunsch, dass Verstorbene zunächst noch zu Hause aufgebahrt werden, damit sie selbst, Freunde und Nachbarn usw. Abschied nehmen können. Dem sind durch Fristen für eine Überführung in eine Leichenhalle Grenzen gesetzt. Rechtlich steht der Hausaufbahrung innerhalb dieser Frist nichts entgegen. Eine Verlängerung der Frist kann behördlich genehmigt werden. Die Hausaufbahrung ist keine (je nach Landesrecht: verbotene) öffentliche Ausstellung der Leiche.

Regelung

Kein spezielles Verbot erkennbar.

Generell: Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Gesundheit und für die Belange der Strafrechtspflege, dürfen nicht zu befürchten sein, Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit dürfen nicht verletzt werden.

Der Transport zur Leichenhalle muss allerdings in einem verschlossenen Sarg durchgeführt werden. (Art. 5 BestG; § 12 BestVO)

Info

Bei Fehlgeburten besteht in allen Bundesländern - auch wenn die Regelungen sehr unterschiedlich gefasst sind - ein Recht auf eine Bestattung, zum Teil müssen die Eltern sogar auf dieses Recht hingewiesen werden.

Regelung

Fehlgeburten "können" bestattet werden. Aus der Hinweispflicht darauf ist zu lesen, dass auch ein Recht auf die Bestattung besteht. (Art 6 Abs. 1 S. 2, 5 BestG)

Info

Das Ausstellen eines Leichnams im offenen Sarg vor dem Trauerhaus, in der Kirche oder auf dem Friedhof sowie das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten kann je nach landesrechtlicher Regelung verboten sein, jedoch in Ausnahmefällen genehmigt werden.

Regelung

Kein spezielles Verbot erkennbar.

Generell: Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Gesundheit und für die Belange der Strafrechtspflege, dürfen nicht zu befürchten sein, Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit dürfen nicht verletzt werden. (Art. 5 BestG)

Info

Ein Leichnam darf nur in Särgen erdbestattet werden. Ausnahmen sind in fast allen Bundesländern aus religiösen Gründen möglich. Die Pflicht, menschliche Leichen in Särgen zu bestatten, gilt als selbstverständlich. Manche Landesgesetze schreiben die Sargpflicht nicht ausdrücklich vor, sondern regeln zum Beispiel nur die Beschaffenheit der Särge.

Regelung

Für Erdbestattungen sind Särge aus Vollholz zu verwenden.
Die Erdbestattung in einem Leichentuch ohne Sarg kann vom Friedhofsträger aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zugelassen werden, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. (§ 12 BestVO (Transport); § 30 Abs. 1, Abs. 2 BestVO)

Info

Auch bei der Feuerbestattung kann die Benutzung eines Sarges vorgeschrieben sein, nämlich bereits für den Transport des Leichnams zur Feuerbestattungsanlage. Der Leichnam muss (allein aus technischen Gründen) mitsamt dem Sarg eingeäschert werden; unter Umständen ist dies auch gesetzlich vorgeschrieben.

Regelung

Einäscherungssärge sind vorgeschrieben (§ 26 BestVO).

Info

Für die Beisetzung der Totenasche muss ein verschließbares Gefäß (Urne) benutzt werden. Näheres ist in Verordnungen, Satzungen o.ä. geregelt. In einigen Bundesländern gibt es Ausnahmen (Verstreuen/Vergraben der Asche).

Regelung

Die Asche einer jeden Leiche ist in einer festen Urne zu verschließen (Art. 1 BestG; § 27 Abs. 1 S. 1 BestVO)

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam frühestens bestattet werden darf. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt. Die Regelung soll verhindern, dass die Leichenschau unter Zeitdruck stattfindet.

Regelung

Frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes.
Frühere Bestattung kann von der zuständigen Behörde unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen oder angeordnet werden. (§ 18 BestVO)

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam spätestens bestattet sein muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.

Regelung

Spätestens acht Tage nach Feststellung des Todes, Ausnahmen können von der zuständigen Behörde unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen oder angeordnet werden (§ 19 Abs. 1 BestVO).

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann eine beabsichtigte Einäscherung des Leichnams spätestens stattfinden muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.

Regelung

Regelung entsprechend der für die Erdbestattung geltenden:
Spätestens acht Tage nach Eintritt des Todes. Ausnahmen können von der zuständigen Behörde unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen oder angeordnet werden (§ 19 BestVO).

Info

Leichenhallen und Räume oder Hallen für die Durchführung der Trauerzeremonie (Feierhallen) werden meist von den Gemeinden als Friedhofsträger unterhalten und gegen Gebühr zur Nutzung angeboten. Zunehmend häufiger gibt es aber auch private, von Bestattern oder Krematorien betriebene Räumlichkeiten als Leichen- und Feierhallen. Einzelheiten können in der jeweiligen Friedhofssatzung geregelt sein.

Regelung

Kein spezielles Verbot erkennbar.
Generell: Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Gesundheit und für die Belange der Strafrechtspflege, dürfen nicht zu befürchten sein, Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit dürfen nicht verletzt werden. (Art. 5 BestG)

Info

Ein Leichnam im Sarg muss in einem Leichenwagen (gebräuchliche Definition: Fahrzeug, das zur Leichenbeförderung eingerichtet ist und ausschließlich hierfür verwendet wird, auch Bestattungsfahrzeug genannt) befördert werden.

Regelung

Leichen dürfen im Straßenverkehr in andere Gemeinden nur mit Leichenwagen befördert werden. Ausnahmen können zugelassen werden. (§ 13 Abs. 1 BestVO; § 14 Abs. 2 Satz 1 BestVO)

Info

Vor jeder Bestattung wird ein Leichnam transportiert (befördert). In bestimmten Fällen muss, wenn die Gemeindegrenze überschritten wird, ein Leichenpass mitgeführt werden. Die Regelungen unterscheiden meist danach, ob bei der Beförderung die Grenzen zwischen Bundesländern oder zwischen Deutschland und einem anderen Staat überschritten werden.

Regelung

Leichenpass:

- innerorts und innerhalb Bayerns nicht erforderlich
- bei Transport in ein anderes Bundesland erforderlich, wenn das Zielland oder ein bei der Überführung durchfahrenes Bundesland einen Leichenpass verlangt,
- bei internationalen Transporten ggf. erforderlich
(§ 9 Abs. 2 Satz 1 BestVO).

Info

In allen Bundesländern ist durch Gesetz oder durch den Friedhofsträger festgelegt, wie lange die Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. Diese Zeit gilt zugleich als Maßstab dafür, wie lange der Sarg nach der Bestattung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.

Regelung

Ruhezeiten werden vom Friedhofsträger bestimmt (Art. 10 BestG).

Info

Die Mindestruhezeit gilt auch als Maßstab dafür, wie lange eine Urne nach der Beisetzung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.

Regelung

Ruhezeiten werden vom Friedhofsträger bestimmt (Art. 10 BestG).

Info

Nach jedem Todesfall muss eine Leichenschau vorgenommen werden. Ist eine Einäscherung beabsichtigt, kann eine zweite Leichenschau erforderlich sein. Die Bezeichnung dieser zusätzlichen Maßnahme ist unterschiedlich.

Regelung

Nur in Ausnahmefällen (innere Leichenschau) (§ 17 Abs. 4 BestVO).

Info

Feuerbestattungsanlagen (Krematorien) befinden sich häufig in öffentlicher Trägerschaft. Sie können aber in den meisten Bundesländern auch von privaten Unternehmen betrieben werden.

Regelung

Mit behördlicher Genehmigung möglich.
Die Genehmigung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen versagt werden. (Art. 13 Abs. 2 BestG, § 22 BestVO)

Info

In einigen Bundesländern ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass die Totenasche ohne Verwendung einer Urne (in der Regel anonym) verstreut oder in der Erde vergraben wird.

Regelung

In Bayern nicht möglich: Die Asche einer jeden Leiche ist in einer festen Urne zu verschließen. (§ 27 Abs. 1 S. 1 BestVO; Art. 1 Abs. 1 BestG)

Info

In keinem Bundesland ist es bislang erlaubt, dass die Angehörigen eine Urne in ihren Gewahrsam nehmen, ohne eine Urnenbeisetzung zu beabsichtigen.

Regelung

Nicht möglich (keine Regelung).

Info

In verschiedenen Bundesländern kann die Urne den Angehörigen zum Zweck des Transports zur Beisetzung ausgehändigt werden.

Regelung

Die Asche darf nur herausgegeben werden an Bestattungspflichtige, wenn ihnen die Beisetzung der Asche außerhalb eines Friedhofs genehmigt wurde, oder wenn sie hierzu keiner Genehmigung bedürfen und an deren Beauftragte (§ 28 BestVO).

Info

In allen Bundesländern müssen Leichnam oder Asche auf Friedhöfen beigesetzt werden (hierunter zählen rechtlich betrachtet auch Bestattungswälder und Urnenkirchen). Eine Ausnahme ist die Seebestattung (Beisetzung der Totenasche) in Nord- und Ostsee. In einigen Bundesländern sind auch private Bestattungsplätze vorgesehen.

Regelung

Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen im Regelfall auf Friedhöfen beigesetzt werden. (Art. 1 Abs. 1 S. 2 BestG)

Info

Die Seebestattung ist die Beisetzung der Asche (in einer speziellen Seebestattungsurne) auf dem Meer (in Deutschland Nord- und Ostsee). Das bedeutet in fast allen Fällen, dass eine Beförderung in ein anderes Bundesland (Leichenpass) erforderlich ist (meist wird nach der Einäscherung die Urne versandt).

Regelung

Seebestattung ist erlaubt, muss aber nachweislich dem Willen des Verstorbenen entsprechen (Art. 1 Abs. 1 S. 1 BestG; Art. 12 Abs. 1 S. 3 BestG).

Info

Nach dem Friedhofsrecht der Bundesländer können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts Träger von Friedhöfen sein. In einigen Bundesländern können darüber hinaus private Friedhöfe genehmigt werden, die in den jeweiligen Bestattungsgesetzen auch Bestattungsplätze genannt werden.

Regelung

Private Friedhöfe nicht erlaubt.

Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen sind unter bestimmten Voraussetzungen mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig.
Es sind mehrere Bestattungen auf dem Bestattungsplatz möglich. Es handelt sich deshalb praktisch um einen Privaten Bestattungsplatz. (Art. 8 Abs. 2 BestG; Art. 12 BestG)

Info

Bei einer Umbettung wird ein Sarg oder eine Urne von einer Grabstätte in eine andere auf demselben oder einem anderen Friedhof verlagert. Sie bedarf vor Ablauf der Ruhefrist einer behördlichen Genehmigung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird.

Regelung

Eine Leiche darf zum Zweck der Umbettung ausgegraben werden. Keine Regelung der Voraussetzungen einer Umbettung. (§ 21 BestVO)