Berlin - Bestatten in Deutschland

Diese Übersicht will auf viele wichtigen Fragen des Friedhofs- und Bestattungsrechts erste Antworten geben.

Friedhofs- und Bestattungsrecht zählt zur Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Daher können sich einige Regelungen zu einer bestimmten Frage von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Unter "Info" wird zunächst kurz länderunabhängig erläutert, worum es bei den einzelnen Stichwörtern geht.

Unter "Regelungen" werden die in dem betreffenden Bundesland anzutreffende Regelung dargestellt. Die "Regelung" kann oft nicht alle Einzelheiten und alle im Gesetz geregelten Ausnahmen wiedergeben. Es empfiehlt sich deshalb, auch dem Hinweis auf die Fundstelle im Gesetz nachzugehen. Den Gesetzestext selbst können Sie unter dem Link "Alle Informationen zum Bestattungsgesetz in Baden-Württemberg" einsehen.

Legende

ja / möglich
ja, aber / möglich, aber
nein / nicht möglich

Bestattung

Info

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder menschliche Leichnam bestattet werden muss.

Regelung

Jeder Leichnam muss bestattet werden (§ 15 Bestattungsgesetz).

Info

In erster Linie kommt es für Art, Ort und Durchführung der Bestattung auf den Willen der Verstorbenen an. Ist dieser Wille nicht feststellbar, werden ersatzweise andere Personen genannt. In einigen Landesgesetzen gibt es Regelungen darüber, wie der Wille der Verstorbenen bekundet worden sein muss.

Regelung

Nicht ausdrücklich geregelt.

Info

Oft haben Angehörige den Wunsch, dass Verstorbene zunächst noch zu Hause aufgebahrt werden, damit sie selbst, Freunde und Nachbarn usw. Abschied nehmen können. Dem sind durch Fristen für eine Überführung in eine Leichenhalle Grenzen gesetzt. Rechtlich steht der Hausaufbahrung innerhalb dieser Frist nichts entgegen. Eine Verlängerung der Frist kann behördlich genehmigt werden. Die Hausaufbahrung ist keine (je nach Landesrecht: verbotene) öffentliche Ausstellung der Leiche.

Regelung

Aufbahrung vor der Bestattung nur in geschlossenem Sarg mit Genehmigung des Bezirksamts auch über den Zeitraum hinaus zulässig, in dem normalerweise in eine Leichenhalle überführt werden muss (§ 13 BestattG).

Info

Bei Fehlgeburten besteht in allen Bundesländern - auch wenn die Regelungen sehr unterschiedlich gefasst sind - ein Recht auf eine Bestattung, zum Teil müssen die Eltern sogar auf dieses Recht hingewiesen werden.

Regelung

Auf Wunsch eines Elternteils sind Fehlgeburten zu bestatten, bis 1000 g besteht aber keine Bestattungspflicht (§ 15 Abs. 1 S. 2 BestattG).

Info

Das Ausstellen eines Leichnams im offenen Sarg vor dem Trauerhaus, in der Kirche oder auf dem Friedhof sowie das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten kann je nach landesrechtlicher Regelung verboten sein, jedoch in Ausnahmefällen genehmigt werden.

Regelung

Leichen dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden. Ausnahmen können zugelassen werden. (§ 14 BestattG)

Info

Ein Leichnam darf nur in Särgen erdbestattet werden. Ausnahmen sind in fast allen Bundesländern aus religiösen Gründen möglich. Die Pflicht, menschliche Leichen in Särgen zu bestatten, gilt als selbstverständlich. Manche Landesgesetze schreiben die Sargpflicht nicht ausdrücklich vor, sondern regeln zum Beispiel nur die Beschaffenheit der Särge.

Regelung

Leichen sind in einem Sarg zu bestatten.

Abweichend von der Pflicht, in einem Sarg zu bestatten, können Leichen aus religiösen Gründen auf bestimmten Grabfeldern in einem Leichentuch ohne Sarg erdbestattet werden.
Die Leiche ist auf dem Friedhof bis zur Grabstätte in einem geeigneten Sarg zu transportieren. (§§ 10, § 18 Abs. 2 BestattG; § 10 S. 2, § 14 DVO-BestattG)

Info

Auch bei der Feuerbestattung kann die Benutzung eines Sarges vorgeschrieben sein, nämlich bereits für den Transport des Leichnams zur Feuerbestattungsanlage. Der Leichnam muss (allein aus technischen Gründen) mitsamt dem Sarg eingeäschert werden; unter Umständen ist dies auch gesetzlich vorgeschrieben.

Regelung

Für die Feuerbestattung ist ein fester Sarg zu verwenden (§ 15 DVO-BestattG).

Info

Für die Beisetzung der Totenasche muss ein verschließbares Gefäß (Urne) benutzt werden. Näheres ist in Verordnungen, Satzungen o.ä. geregelt. In einigen Bundesländern gibt es Ausnahmen (Verstreuen/Vergraben der Asche).

Regelung

Die Asche eines Verstorbenen ist in der Urne beizusetzen, soweit sie nicht für eine Grabstätte bestimmt ist, die eigens für die behältnislose Beisetzung von Aschen eingerichtet ist (§ 27 DVO-BestattG).

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam frühestens bestattet werden darf. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt. Die Regelung soll verhindern, dass die Leichenschau unter Zeitdruck stattfindet.

Regelung

Frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes; vorzeitige Bestattung kann angeordnet werden (§ 21 BestattG).

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam spätestens bestattet sein muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.

Regelung

Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens vier Tage nach Einlieferung des Sarges in die Leichenhalle erfolgen (§ 9 Abs. 4 Friedhofsordnung).

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann eine beabsichtigte Einäscherung des Leichnams spätestens stattfinden muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.

Regelung

Nicht geregelt.

Info

Leichenhallen und Räume oder Hallen für die Durchführung der Trauerzeremonie (Feierhallen) werden meist von den Gemeinden als Friedhofsträger unterhalten und gegen Gebühr zur Nutzung angeboten. Zunehmend häufiger gibt es aber auch private, von Bestattern oder Krematorien betriebene Räumlichkeiten als Leichen- und Feierhallen. Einzelheiten können in der jeweiligen Friedhofssatzung geregelt sein.

Regelung

Weitestgehend erlaubt (§ 9 Abs. 2 BestattG i.V.m. §§ 19-22 DVO-BestattG).

Info

Ein Leichnam im Sarg muss in einem Leichenwagen (gebräuchliche Definition: Fahrzeug, das zur Leichenbeförderung eingerichtet ist und ausschließlich hierfür verwendet wird, auch Bestattungsfahrzeug genannt) befördert werden.

Regelung

Benutzung eines Leichenwagens ist vorgeschrieben. Dies gilt nicht für die Bergung von Leichen und die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle. (§ 12 BestattG; § 17 DVO-BestattG)

Info

Vor jeder Bestattung wird ein Leichnam transportiert (befördert). In bestimmten Fällen muss, wenn die Gemeindegrenze überschritten wird, ein Leichenpass mitgeführt werden. Die Regelungen unterscheiden meist danach, ob bei der Beförderung die Grenzen zwischen Bundesländern oder zwischen Deutschland und einem anderen Staat überschritten werden.

Regelung

Innerorts und landesweit nicht erforderlich.

Aus dem Ausland nach Berlin: Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erforderlich.

Aus Berlin in das Ausland: Leichenpass vorgeschrieben. (§ 11 BestattG)

Info

In allen Bundesländern ist durch Gesetz oder durch den Friedhofsträger festgelegt, wie lange die Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. Diese Zeit gilt zugleich als Maßstab dafür, wie lange der Sarg nach der Bestattung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.

Regelung

20 Jahre, Friedhofsträger kann längere Ruhezeiten bestimmen. Dauergrabstellen sind möglich. (§ 11 Abs. 1 FriedhofsG)

Info

Die Mindestruhezeit gilt auch als Maßstab dafür, wie lange eine Urne nach der Beisetzung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.

Regelung

20 Jahre, Friedhofsträger kann längere Ruhezeiten bestimmen. Dauergrabstellen sind möglich. (§ 11 Abs. 1 FriedhofsG)

Info

Nach jedem Todesfall muss eine Leichenschau vorgenommen werden. Ist eine Einäscherung beabsichtigt, kann eine zweite Leichenschau erforderlich sein. Die Bezeichnung dieser zusätzlichen Maßnahme ist unterschiedlich.

Regelung

Einäscherung erst nach einer zweiten Leichenschau (§ 20 Abs. 1 BestattG).

Info

Feuerbestattungsanlagen (Krematorien) befinden sich häufig in öffentlicher Trägerschaft. Sie können aber in den meisten Bundesländern auch von privaten Unternehmen betrieben werden.

Regelung

Übertragung des Rechts der Errichtung und des Betriebs einzelner Feuerbestattungsanlagen auf einen privaten Rechtsträger möglich (§ 18 Abs. 4 BestattG).

Info

In einigen Bundesländern ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass die Totenasche ohne Verwendung einer Urne (in der Regel anonym) verstreut oder in der Erde vergraben wird.

Regelung

Aschengrabstätten stehen für das Ausstreuen der Asche Verstorbener zur Verfügung (§ 12 Abs. 2 Satz 4 FriedhofsG, § 27 DVO-BestattG).

Info

In keinem Bundesland ist es bislang erlaubt, dass die Angehörigen eine Urne in ihren Gewahrsam nehmen, ohne eine Urnenbeisetzung zu beabsichtigen.

Regelung

Nicht möglich (§ 25 Abs. 1 DVO-BestattG).

Info

In verschiedenen Bundesländern kann die Urne den Angehörigen zum Zweck des Transports zur Beisetzung ausgehändigt werden.

Regelung

Den Angehörigen des Verstorbenen darf die Urne ausgehändigt werden, wenn sie eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorlegen, dass die Asche außerhalb eines Friedhofs beigesetzt werden darf (§ 25 Abs. 3 DVO-BestattG).

Info

In allen Bundesländern müssen Leichnam oder Asche auf Friedhöfen beigesetzt werden (hierunter zählen rechtlich betrachtet auch Bestattungswälder und Urnenkirchen). Eine Ausnahme ist die Seebestattung (Beisetzung der Totenasche) in Nord- und Ostsee. In einigen Bundesländern sind auch private Bestattungsplätze vorgesehen.

Regelung

Erdbestattungen und Beisetzungen von Aschen nur auf Friedhöfen. Ausnahmen sind möglich. (§ 18 Abs. 1, 2 BestattG)

Info

Die Seebestattung ist die Beisetzung der Asche (in einer speziellen Seebestattungsurne) auf dem Meer (in Deutschland Nord- und Ostsee). Das bedeutet in fast allen Fällen, dass eine Beförderung in ein anderes Bundesland (Leichenpass) erforderlich ist (meist wird nach der Einäscherung die Urne versandt).

Regelung

Seebestattung ist nur ausnahmsweise möglich: Bestattung grundsätzlich nur auf öffentlichen Friedhöfen zulässig (§§ 17, 18 Abs. 2 S. 2 iVm. § 18 Abs. 1 S. 1 BestattG).

Info

Nach dem Friedhofsrecht der Bundesländer können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts Träger von Friedhöfen sein. In einigen Bundesländern können darüber hinaus private Friedhöfe genehmigt werden, die in den jeweiligen Bestattungsgesetzen auch Bestattungsplätze genannt werden.

Regelung

Nicht möglich (§ 18 Abs. 1, 2 BestattG; §§ 1; 2 Abs. 1 FriedhofsG).

Info

Bei einer Umbettung wird ein Sarg oder eine Urne von einer Grabstätte in eine andere auf demselben oder einem anderen Friedhof verlagert. Sie bedarf vor Ablauf der Ruhefrist einer behördlichen Genehmigung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird.

Regelung

Bestattete Leichen dürfen nur mit Erlaubnis des Bezirksamtes ausgegraben werden. Das Ausgraben einer Leiche zum Zwecke der Umbettung oder Einäscherung erfordert die Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (§ 23 Abs. 1 BestattG; § 28 DVO-BestattG)