Bremen - Bestatten in Deutschland

Diese Übersicht will auf viele wichtigen Fragen des Friedhofs- und Bestattungsrechts erste Antworten geben.

Friedhofs- und Bestattungsrecht zählt zur Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Daher können sich einige Regelungen zu einer bestimmten Frage von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Unter "Info" wird zunächst kurz länderunabhängig erläutert, worum es bei den einzelnen Stichwörtern geht.

Unter "Regelungen" werden die in dem betreffenden Bundesland anzutreffende Regelung dargestellt. Die "Regelung" kann oft nicht alle Einzelheiten und alle im Gesetz geregelten Ausnahmen wiedergeben. Es empfiehlt sich deshalb, auch dem Hinweis auf die Fundstelle im Gesetz nachzugehen. Die Gesetzestexte finden Sie auf dieser Website im Bereich "Bestattungsgesetze der Bundesländer".

Legende

ja / möglich
ja, aber / möglich, aber
nein / nicht möglich

Bestattung

Info

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder menschliche Leichnam bestattet werden muss.

Regelung

Leichname sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestatten. Ausnahmen sind möglich. Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden. (§ 16 Abs. 1 Satz 1; § 18 Abs. 1 Satz 1 LeichenG)

Info

In erster Linie kommt es für Art, Ort und Durchführung der Bestattung auf den Willen der Verstorbenen an. Ist dieser Wille nicht feststellbar, werden ersatzweise andere Personen genannt. In einigen Landesgesetzen gibt es Regelungen darüber, wie der Wille der Verstorbenen bekundet worden sein muss.

Regelung

Primär gilt der Wille des Verstorbenen, ersatzweise der der
Angehörigen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 LeichenG, sonst Wille des Auftraggebers (§ 18 Abs. 1 Satz 2, 3 LeichenG).

Info

Oft haben Angehörige den Wunsch, dass Verstorbene zunächst noch zu Hause aufgebahrt werden, damit sie selbst, Freunde und Nachbarn usw. Abschied nehmen können. Dem sind durch Fristen für eine Überführung in eine Leichenhalle Grenzen gesetzt. Rechtlich steht der Hausaufbahrung innerhalb dieser Frist nichts entgegen. Eine Verlängerung der Frist kann behördlich genehmigt werden. Die Hausaufbahrung ist keine (je nach Landesrecht: verbotene) öffentliche Ausstellung der Leiche.

Regelung

Leiche ist innerhalb von 36 Stunden nach Ausstellung der Todesbescheinigung, bei späterem Auffinden unverzüglich, in eine Leichenhalle zu überführen.
In diesem Zeitraum steht einer Hausaufbahrung rechtlich nichts entgegen. Auch darüber hinaus können Ausnahmen zugelassen werden.
Allerdings gilt die Regel, dass die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren ist. (§ 7 Abs. 1 LeichenG; § 7 Abs. 3 LeichenG; § 2 LeichenG)

Info

Bei Fehlgeburten besteht in allen Bundesländern - auch wenn die Regelungen sehr unterschiedlich gefasst sind - ein Recht auf eine Bestattung, zum Teil müssen die Eltern sogar auf dieses Recht hingewiesen werden.

Regelung

Bestattungsrecht bei Tot- und Fehlgeburten unter 1000g besteht auf Wunsch eines Elternteils (§ 16 Abs. 1 S. 3 LeichenG).

Info

Das Ausstellen eines Leichnams im offenen Sarg vor dem Trauerhaus, in der Kirche oder auf dem Friedhof sowie das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten kann je nach landesrechtlicher Regelung verboten sein, jedoch in Ausnahmefällen genehmigt werden.

Regelung

Keine ausdrückliche Einschränkung.
Allerdings ist generell bei dem Umgang mit Leichen die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu wahren. (§ 2 LeichenG)

Info

Ein Leichnam darf nur in Särgen erdbestattet werden. Ausnahmen sind in fast allen Bundesländern aus religiösen Gründen möglich. Die Pflicht, menschliche Leichen in Särgen zu bestatten, gilt als selbstverständlich. Manche Landesgesetze schreiben die Sargpflicht nicht ausdrücklich vor, sondern regeln zum Beispiel nur die Beschaffenheit der Särge.

Regelung

Die Bestattung kann als Erdbestattung in einem geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Sarg in einer Grabstelle erfolgen. Ausnahmen sind aus religiösem oder weltanschaulichen Grund möglich. (§ 4 Abs. 2 S. 1 BestattG; § 4 Abs. 4 BestattG)

Info

Auch bei der Feuerbestattung kann die Benutzung eines Sarges vorgeschrieben sein, nämlich bereits für den Transport des Leichnams zur Feuerbestattungsanlage. Der Leichnam muss (allein aus technischen Gründen) mitsamt dem Sarg eingeäschert werden; unter Umständen ist dies auch gesetzlich vorgeschrieben.

Regelung

Eine gesetzliche Vorschrift gibt es nicht.
Nach der Betriebsordnung für das Krematorium der Stadt Bremerhaven sind Särge aus Vollholz zu verwenden.

Info

Für die Beisetzung der Totenasche muss ein verschließbares Gefäß (Urne) benutzt werden. Näheres ist in Verordnungen, Satzungen o.ä. geregelt. In einigen Bundesländern gibt es Ausnahmen (Verstreuen/Vergraben der Asche).

Regelung

Unter bestimmten Umständen kann eine Ausstreuung auf Privatgrundstücken oder von den Stadtgemeinden festgeschriebenen Stellen stattfinden und auch auf dem Friedhof dazu ausgewiesenen Stellen (§ 4 Abs. 2, § 4 Abs. 1 a BestG).

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam frühestens bestattet werden darf. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt. Die Regelung soll verhindern, dass die Leichenschau unter Zeitdruck stattfindet.

Regelung

Erdbestattung frühestmöglich, jedoch grundsätzlich erst 48 Stunden nach Eintritt des Todes.
Ausnahmen sind möglich. (§ 16 Abs. 1 LeichenG)

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam spätestens bestattet sein muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.

Regelung

Wird für eine in eine Leichenhalle eingelieferte Leiche kein Antrag auf Bestattung gestellt, so veranlasst die zuständige Behörde spätestens zehn Tage nach Einlieferung die Bestattung (§ 16 Abs. 2 LeichenG).

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann eine Einäscherung des Leichnams spätestens stattfinden muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt. Darüber hinaus regeln die meisten Bundesländer, innerhalb welcher Frist die Asche schließlich beigesetzt werden muss.

Regelung

Wird für eine in eine Leichenhalle eingelieferte Leiche kein Antrag auf Bestattung gestellt, so veranlasst die zuständige Behörde spätestens zehn Tage nach Einlieferung die Bestattung.
Wird kein Antrag auf Beisetzung von Urne/Asche gestellt, so kann die zuständige Behörde einen Monat nach der Einäscherung die Beisetzung veranlassen. (§ 16 Abs. 2 LeichenG)

Info

Leichenhallen und Räume oder Hallen für die Durchführung der Trauerzeremonie (Feierhallen) werden meist von den Gemeinden als Friedhofsträger unterhalten und gegen Gebühr zur Nutzung angeboten. Zunehmend häufiger gibt es aber auch private, von Bestattern oder Krematorien betriebene Räumlichkeiten als Leichen- und Feierhallen. Einzelheiten können in der jeweiligen Friedhofssatzung geregelt sein.

Regelung

Unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Als Leichenhalle gelten die Leichenschauhäuser sowie die zur Leichenaufbewahrung geeigneten und dem sittlichen Empfinden entsprechenden Räume der Bestattungsinstitute, der Friedhöfe sowie der medizinischen Einrichtungen (§ 7 Abs. 1 S. 4 LeichenG).

Info

Ein Leichnam im Sarg muss in einem Leichenwagen (gebräuchliche Definition: Fahrzeug, das zur Leichenbeförderung eingerichtet ist und ausschließlich hierfür verwendet wird, auch Bestattungsfahrzeug genannt) befördert werden.

Regelung

Benutzung eines Leichenwagens ist vorgeschrieben (§ 13 Abs. 2 LeichenG).

Info

Vor jeder Bestattung wird ein Leichnam transportiert (befördert). In bestimmten Fällen muss, wenn die Gemeindegrenze überschritten wird, ein Leichenpass mitgeführt werden. Die Regelungen unterscheiden meist danach, ob bei der Beförderung die Grenzen zwischen Bundesländern oder zwischen Deutschland und einem anderen Staat überschritten werden.

Regelung

Bei Beförderung aus Bremen an einen Ort außerhalb Bremens ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Leichenpass erforderlich (§ 13 Abs. 4 LeichenG).

Info

In allen Bundesländern ist durch Gesetz oder durch den Friedhofsträger festgelegt, wie lange die Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. Diese Zeit gilt zugleich als Maßstab dafür, wie lange der Sarg nach der Bestattung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.

Regelung

Die Mindestruhefrist beträgt ab dem Tag des Ablebens für Leichen 25 Jahre. Die Friedhofsträger können hiervon abweichende Regelungen treffen.
Die Mindestruhefrist für Leichen beträgt bei Verstorbenen bis zum vollendeten 1. Lebensjahr 7 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre. (§ 5 BestattG)

Info

Die Mindestruhezeit gilt auch als Maßstab dafür, wie lange eine Urne nach der Beisetzung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.

Regelung

Die Mindestruhefrist beträgt ab dem Tag des Ablebens für Aschen 20 Jahre. Die Friedhofsträger können hiervon abweichende Regelungen treffen.
Die Mindestruhefrist für Aschen beträgt bei Verstorbenen bis zum vollendeten 1. Lebensjahr 7 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre. (§ 5 BestattG)

Info

Nach jedem Todesfall muss eine Leichenschau vorgenommen werden. Ist eine Einäscherung beabsichtigt, kann eine zweite Leichenschau erforderlich sein. Die Bezeichnung dieser zusätzlichen Maßnahme ist unterschiedlich.

Regelung

Leichenschau erforderlich, ggf. auch Obduktion (§§ 8-12 LeichenG).

Info

Feuerbestattungsanlagen (Krematorien) befinden sich häufig in öffentlicher Trägerschaft. Sie können aber in den meisten Bundesländern auch von privaten Unternehmen betrieben werden.

Regelung

Genehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage darf nur Stellen erteilt werden, die auch Friedhofsträger sein können (§ 4a Abs. 2 BestattG).

Info

In einigen Bundesländern ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass die Totenasche ohne Verwendung einer Urne (in der Regel anonym) verstreut oder in der Erde vergraben wird.

Regelung

Ausnahmsweise ist auch das Verstreuen auf privaten Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers möglich sowie auf ausgewiesenen öffentlichen Flächen. Die Friedhofsträger können bestimmen, dass die Asche auch in einer Grabstelle oder einer sonst ausgewiesenen Fläche des Friedhofs ausgebracht werden dürfen. (§ 4 Abs. 1a, 2 S. 2 BestattG)

Info

In keinem Bundesland ist es bislang erlaubt, dass die Angehörigen eine Urne in ihren Gewahrsam nehmen, ohne eine Urnenbeisetzung zu beabsichtigen.

Regelung

Nicht möglich (keine Regelung).

Info

In verschiedenen Bundesländern kann die Urne den Angehörigen zum Zweck des Transports zur Beisetzung ausgehändigt werden.

Regelung

Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf die Urne zur Beisetzung aushändigen oder versenden, wenn die ordnungsgemäße Beisetzung sichergestellt ist (§ 4 Abs. 3 Satz 7 BestattG).

Info

In allen Bundesländern müssen Leichnam oder Asche auf Friedhöfen beigesetzt werden (hierunter zählen rechtlich betrachtet auch Bestattungswälder und Urnenkirchen). Eine Ausnahme ist die Seebestattung (Beisetzung der Totenasche) in Nord- und Ostsee. In einigen Bundesländern sind auch private Bestattungsplätze vorgesehen.

Regelung

Grundsätzlich besteht Friedhofspflicht. Ausnahmsweise werden Ascheverstreuungen außerhalb von Friedhöfen auf privaten Grundstücken und ausgewiesenen Flächen unter bestimmten Bedingungen zugelassen. (§ 4 Abs. 1 S. 2, 3; § 4 Abs. 1a BestattG)

Info

Die Seebestattung ist die Beisetzung der Asche (in einer speziellen Seebestattungsurne) auf dem Meer (in Deutschland Nord- und Ostsee). Das bedeutet in fast allen Fällen, dass eine Beförderung in ein anderes Bundesland (Leichenpass) erforderlich ist (meist wird nach der Einäscherung die Urne versandt).

Regelung

Kann genehmigt werden (§ 4 Abs. 1 S. 3 FriedhofsG).

Info

Nach dem Friedhofsrecht der Bundesländer können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts Träger von Friedhöfen sein. In einigen Bundesländern können darüber hinaus private Friedhöfe genehmigt werden, die in den jeweiligen Bestattungsgesetzen auch Bestattungsplätze genannt werden.

Regelung

Ausnahmen von der Friedhofspflicht können genehmigt werden (§ 4 Abs. 1 S. 3 BestattG).

Info

Bei einer Umbettung wird ein Sarg oder eine Urne von einer Grabstätte in eine andere auf demselben oder einem anderen Friedhof verlagert. Sie bedarf vor Ablauf der Ruhefrist einer behördlichen Genehmigung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird.

Regelung

Die Ausgrabung von Leichen vor Ablauf der Ruhefrist ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 14 LeichenG).