Hamburg - Bestatten in Deutschland

Diese Übersicht will auf viele wichtigen Fragen des Friedhofs- und Bestattungsrechts erste Antworten geben.

Friedhofs- und Bestattungsrecht zählt zur Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Daher können sich einige Regelungen zu einer bestimmten Frage von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Unter "Info" wird zunächst kurz länderunabhängig erläutert, worum es bei den einzelnen Stichwörtern geht.

Unter "Regelungen" werden die in dem betreffenden Bundesland anzutreffende Regelung dargestellt. Die "Regelung" kann oft nicht alle Einzelheiten und alle im Gesetz geregelten Ausnahmen wiedergeben. Es empfiehlt sich deshalb, auch dem Hinweis auf die Fundstelle im Gesetz nachzugehen. Den Gesetzestext selbst können Sie unter dem Link "Alle Informationen zum Bestattungsgesetz in Baden-Württemberg" einsehen.

Legende

ja / möglich
ja, aber / möglich, aber
nein / nicht möglich

Bestattung

Info

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder menschliche Leichnam bestattet werden muss.

Regelung

Leichname sind zu bestatten. Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung durchgeführt werden.

Urnen sind beizusetzen oder in einem Kolumbarium aufzustellen. (§§ 10, 11, 12 Bestattungsgesetz)

Info

In erster Linie kommt es für Art, Ort und Durchführung der Bestattung auf den Willen der Verstorbenen an. Ist dieser Wille nicht feststellbar, werden ersatzweise andere Personen genannt. In einigen Landesgesetzen gibt es Regelungen darüber, wie der Wille der Verstorbenen bekundet worden sein muss.

Regelung

Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen, ersatzweise nach dem des
Bestattungspflichtigen (§ 12 Abs. 2 Bestattungsgesetz).

Info

Oft haben Angehörige den Wunsch, dass Verstorbene zunächst noch zu Hause aufgebahrt werden, damit sie selbst, Freunde und Nachbarn usw. Abschied nehmen können. Dem sind durch Fristen für eine Überführung in eine Leichenhalle Grenzen gesetzt. Rechtlich steht der Hausaufbahrung innerhalb dieser Frist nichts entgegen. Eine Verlängerung der Frist kann behördlich genehmigt werden. Die Hausaufbahrung ist keine (je nach Landesrecht: verbotene) öffentliche Ausstellung der Leiche.

Regelung

Die Leiche ist unverzüglich, spätestens innerhalb der ersten 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, in eine Leichenhalle zu überführen.
In diesem Zeitraum steht einer Hausaufbahrung rechtlich nichts entgegen.
Ausnahmen sind auch darüber hinaus möglich. (§ 6 Abs. 1 Bestattungsgesetz)

Info

Bei Fehlgeburten besteht in allen Bundesländern - auch wenn die Regelungen sehr unterschiedlich gefasst sind - ein Recht auf eine Bestattung, zum Teil müssen die Eltern sogar auf dieses Recht hingewiesen werden.

Regelung

Bestattungsrecht bei Tot- und Fehlgeburten unter 1000g besteht auf Wunsch eines Elternteils (§ 10 Abs. 1 BestattG).

Info

Das Ausstellen eines Leichnams im offenen Sarg vor dem Trauerhaus, in der Kirche oder auf dem Friedhof sowie das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten kann je nach landesrechtlicher Regelung verboten sein, jedoch in Ausnahmefällen genehmigt werden.

Regelung

Die zuständige Behörde setzt auf Antrag einen Zeitpunkt für einen Abschied am geöffneten Sarg fest (§ 2 Abs. 1 BestattVO).

Info

Ein Leichnam darf nur in Särgen erdbestattet werden. Ausnahmen sind in fast allen Bundesländern aus religiösen Gründen möglich. Die Pflicht, menschliche Leichen in Särgen zu bestatten, gilt als selbstverständlich. Manche Landesgesetze schreiben die Sargpflicht nicht ausdrücklich vor, sondern regeln zum Beispiel nur die Beschaffenheit der Särge.

Regelung

Leichname sind in Vollholzsärgen oder Leichentüchern zu bestatten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BestattVO).

Info

Auch bei der Feuerbestattung kann die Benutzung eines Sarges vorgeschrieben sein, nämlich bereits für den Transport des Leichnams zur Feuerbestattungsanlage. Der Leichnam muss (allein aus technischen Gründen) mitsamt dem Sarg eingeäschert werden; unter Umständen ist dies auch gesetzlich vorgeschrieben.

Regelung

Für eine Feuerbestattung muss ein Sarg verwendet werden, der den in der BestattVO genannten Anforderungen genügt (§ 14 Abs. 1 S. 2 BestG, § 1 Abs. 1 Satz 3 BestattVO).

Info

Für die Beisetzung der Totenasche muss ein verschließbares Gefäß (Urne) benutzt werden. Näheres ist in Verordnungen, Satzungen o.ä. geregelt. In einigen Bundesländern gibt es Ausnahmen (Verstreuen/Vergraben der Asche).

Regelung

Die Asche jeder Leiche einschließlich aller nicht verbrennbaren Rückstände ist im Krematorium in ein zu verschließendes Behältnis (Urne) aufzunehmen (§ 14 Abs. 2 Bestattungsgesetz).

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam frühestens bestattet werden darf. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt. Die Regelung soll verhindern, dass die Leichenschau unter Zeitdruck stattfindet.

Regelung

Die Behörde setzt auf Antrag einen Zeitpunkt für eine Bestattung fest (§ 2 Abs. 1 BestattVO).

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam spätestens bestattet sein muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.

Regelung

Wird für eine Leiche nicht innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes die Bestattung veranlasst, so hat die Verwahrerin oder der Verwahrer der Leiche dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; diese soll umgehend die Bestattung veranlassen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsgesetz).

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann eine beabsichtigte Einäscherung des Leichnams spätestens stattfinden muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.

Regelung

Erfolgt die Beisetzung einer Urne nicht innerhalb eines Monats nachder Einäscherung, so soll die zuständige Behörde die Beisetzung in einer Reihengrabstätte veranlassen. Dies gilt nicht, wenn die Beisetzung nachweisbar veranlasst und in nächster Zeit zu erwarten ist. (§ 16 Abs. 3 Bestattungsgesetz).

Info

Leichenhallen und Räume oder Hallen für die Durchführung der Trauerzeremonie (Feierhallen) werden meist von den Gemeinden als Friedhofsträger unterhalten und gegen Gebühr zur Nutzung angeboten. Zunehmend häufiger gibt es aber auch private, von Bestattern oder Krematorien betriebene Räumlichkeiten als Leichen- und Feierhallen. Einzelheiten können in der jeweiligen Friedhofssatzung geregelt sein.

Regelung

Jede Leiche ist unverzüglich, spätestens jedoch 36 Stunden nach der Feststellung des Todes in die von den Angehörigen (§ 11) bestimmte, sonst in eine öffentliche Leichenhalle (§ 7 Absatz 4) zu überführen. Dies lässt den Rückschluss zu, dass auch private Leichenhallen zulässig sind. (§ 6 Abs. 1 Bestattungsgesetz)

Info

Ein Leichnam im Sarg muss in einem Leichenwagen (gebräuchliche Definition: Fahrzeug, das zur Leichenbeförderung eingerichtet ist und ausschließlich hierfür verwendet wird, auch Bestattungsfahrzeug genannt) befördert werden.

Regelung

Es besteht Leichenwagenzwang (§ 8 Abs. 1 Satz 3 Bestattungsgesetz).

Info

Vor jeder Bestattung wird ein Leichnam transportiert (befördert). In bestimmten Fällen muss, wenn die Gemeindegrenze überschritten wird, ein Leichenpass mitgeführt werden. Die Regelungen unterscheiden meist danach, ob bei der Beförderung die Grenzen zwischen Bundesländern oder zwischen Deutschland und einem anderen Staat überschritten werden.

Regelung

Für die Beförderung aus dem Ausland nach Hamburg ist eine Bescheinigung erforderlich, aus der sich ergibt, dass die verstorbene Person nicht an einer übertragbaren Krankheitgelitten hat. Ausnahmen sind möglich.

Für die Beförderung aus Hamburg in ein anderes Land wird ein Leichenpass auf Antrag ausgestellt, wenn vom Ziel- oder vom Transitland verlangt. (§ 8 Abs. 2 Bestattungsgesetz)

Info

In allen Bundesländern ist durch Gesetz oder durch den Friedhofsträger festgelegt, wie lange die Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. Diese Zeit gilt zugleich als Maßstab dafür, wie lange der Sarg nach der Bestattung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.

Regelung

Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Ausnahmen sind möglich. (§§ 28 Abs. 1, 2 Bestattungsgesetz)

Info

Die Mindestruhezeit gilt auch als Maßstab dafür, wie lange eine Urne nach der Beisetzung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.

Regelung

Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Ausnahmen sind möglich. (§§ 28 Abs. 1, 2 Bestattungsgesetz)

Info

Nach jedem Todesfall muss eine Leichenschau vorgenommen werden. Ist eine Einäscherung beabsichtigt, kann eine zweite Leichenschau erforderlich sein. Die Bezeichnung dieser zusätzlichen Maßnahme ist unterschiedlich.

Regelung

Es ist eine zusätzliche Leichenschau erforderlich (§ 13 Abs. 2 Bestattungsgesetz).

Info

Feuerbestattungsanlagen (Krematorien) befinden sich häufig in öffentlicher Trägerschaft. Sie können aber in den meisten Bundesländern auch von privaten Unternehmen betrieben werden.

Regelung

Die Errichtung und der Betrieb eines Krematoriums bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Sie müssen sich auf einem Friedhof befinden. (§ 15 Abs. 1, 3 Bestattungsgesetz)

Info

In einigen Bundesländern ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass die Totenasche ohne Verwendung einer Urne (in der Regel anonym) verstreut oder in der Erde vergraben wird.

Regelung

Diese Möglichkeit ist nicht vorgesehen (§ 12 Abs. 1, § 16 Bestattungsgesetz).

Info

In keinem Bundesland ist es bislang erlaubt, dass die Angehörigen eine Urne in ihren Gewahrsam nehmen, ohne eine Urnenbeisetzung zu beabsichtigen.

Regelung

Nicht möglich (keine Regelung).

Info

In verschiedenen Bundesländern kann die Urne den Angehörigen zum Zweck des Transports zur Beisetzung ausgehändigt werden.

Regelung

Das Krematorium sorgt für die Beförderung oder Versendung der Urnen zum Beisetzungsort.Es muss jederzeit festzustellen sein, wo die Urne aufbewahrt wird undum wessen Asche es sich handelt. Die Beförderung oder der Versand einer Urne sind erst zulässig, wenn eine nach dem jeweiligen Landesrecht zulässige Beisetzungsmöglichkeit am Bestimmungsort in geeigneter Weisen achgewiesen worden ist. (§ 14 Abs. 3 u. 4 Bestattungsgesetz)

Der Wortlaut ist nicht ganz eindeutig, nach dem Gesetzgeberwillen bei der Reform zum 01.03.2020 scheint sich aber keine Meinungsänderung zur vorherigen Fassung ergeben zu haben.

Info

In allen Bundesländern müssen Leichnam oder Asche auf Friedhöfen beigesetzt werden (hierunter zählen rechtlich betrachtet auch Bestattungswälder und Urnenkirchen). Eine Ausnahme ist die Seebestattung (Beisetzung der Totenasche) in Nord- und Ostsee. In einigen Bundesländern sind auch private Bestattungsplätze vorgesehen.

Regelung

Beisetzungen, auch von Urnen in Kolumbarien oder Mausoleen, sind nur auf Friedhöfen zulässig. Die zuständige Behörde kann hiervon in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (§ 16 Abs. 1 BestG)

Info

Die Seebestattung ist die Beisetzung der Asche (in einer speziellen Seebestattungsurne) auf dem Meer (in Deutschland Nord- und Ostsee). Das bedeutet in fast allen Fällen, dass eine Beförderung in ein anderes Bundesland (Leichenpass) erforderlich ist (meist wird nach der Einäscherung die Urne versandt).

Regelung

Ist zulässig, wenn sie dem Willen des Verstorbenen entspricht (§ 16 Abs. 2 Bestattungsgesetz).

Info

Nach dem Friedhofsrecht der Bundesländer können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts Träger von Friedhöfen sein. In einigen Bundesländern können darüber hinaus private Friedhöfe genehmigt werden, die in den jeweiligen Bestattungsgesetzen auch Bestattungsplätze genannt werden.

Regelung

Nur in Einzelfällen kann die Beisetzung außerhalb von öffentlichen Friedhöfen zugelassen werden (§ 16 Abs. 1 S. 2 Bestattungsgesetz).

Info

Bei einer Umbettung wird ein Sarg oder eine Urne von einer Grabstätte in eine andere auf demselben oder einem anderen Friedhof verlagert. Sie bedarf vor Ablauf der Ruhefrist einer behördlichen Genehmigung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird.

Regelung

Umbettung kann auf Antrag zugelassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 29 Abs. 1 Bestattungsgesetz).