Nordrhein-Westfalen - Bestatten in Deutschland

Diese Übersicht will auf viele wichtigen Fragen des Friedhofs- und Bestattungsrechts erste Antworten geben.

Friedhofs- und Bestattungsrecht zählt zur Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Daher können sich einige Regelungen zu einer bestimmten Frage von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Unter "Info" wird zunächst kurz länderunabhängig erläutert, worum es bei den einzelnen Stichwörtern geht.

Unter "Regelungen" werden die in dem betreffenden Bundesland anzutreffende Regelung dargestellt. Die "Regelung" kann oft nicht alle Einzelheiten und alle im Gesetz geregelten Ausnahmen wiedergeben. Es empfiehlt sich deshalb, auch dem Hinweis auf die Fundstelle im Gesetz nachzugehen. Den Gesetzestext selbst können Sie unter dem Link "Alle Informationen zum Bestattungsgesetz in Baden-Württemberg" einsehen.

Legende

ja / möglich
ja, aber / möglich, aber
nein / nicht möglich

Bestattung

Info

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder menschliche Leichnam bestattet werden muss.

Regelung

Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung vorgenommen werden. Leichen müssen auf einem Friedhof bestattet werden. Die Urne ist auf einem Friedhof oder auf See
beizusetzen. (§ 12 Abs. 1 BestG NRW; § 14 Abs. 1 S. 1 BestG NRW; § 15 Abs. 5 S. 2 BestG NRW)

Info

In erster Linie kommt es für Art, Ort und Durchführung der Bestattung auf den Willen der Verstorbenen an. Ist dieser Wille nicht feststellbar, werden ersatzweise andere Personen genannt. In einigen Landesgesetzen gibt es Regelungen darüber, wie der Wille der Verstorbenen bekundet worden sein muss.

Regelung

Art und Ort der Bestattung richten sich soweit möglich nach dem Willen des Verstorbenen, ersatzweise entscheiden die
Hinterbliebene in einer bestimmten Rangfolge.

Dass die Verstreuung oder das Vergraben (ohne Urne) auf einem Friedhof oder auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs dem Willen des Verstorbenen entspricht, muss durch eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen nachgewiesen werden. (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BestG NRW; § 15 Abs. 6 BestG NRW)

Info

Oft haben Angehörige den Wunsch, dass Verstorbene zunächst noch zu Hause aufgebahrt werden, damit sie selbst, Freunde und Nachbarn usw. Abschied nehmen können. Dem sind durch Fristen für eine Überführung in eine Leichenhalle Grenzen gesetzt. Rechtlich steht der Hausaufbahrung innerhalb dieser Frist nichts entgegen. Eine Verlängerung der Frist kann behördlich genehmigt werden. Die Hausaufbahrung ist keine (je nach Landesrecht: verbotene) öffentliche Ausstellung der Leiche.

Regelung

Tote sind spätestens 36 Stunden nach dem Tode in eine Leichenhalle zu überführen.
In diesem Zeitraum steht einer Hausaufbahrung rechtlich nichts entgegen.
Auch danach ist eine Aufbahrung an einem "geeigneten Ort" ausnahmsweise möglich. (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BestG NRW; § 11 Abs. 2 Satz 2 BestG NRW; § 7 Abs. 1 BestG NRW)

Info

Bei Fehlgeburten besteht in allen Bundesländern - auch wenn die Regelungen sehr unterschiedlich gefasst sind - ein Recht auf eine Bestattung, zum Teil müssen die Eltern sogar auf dieses Recht hingewiesen werden.

Regelung

Bestattungsrecht besteht, wenn ein Elternteil dies wünscht (§ 14 Abs. 2 S. 1 BestG NRW).

Info

Das Ausstellen eines Leichnams im offenen Sarg vor dem Trauerhaus, in der Kirche oder auf dem Friedhof sowie das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten kann je nach landesrechtlicher Regelung verboten sein, jedoch in Ausnahmefällen genehmigt werden.

Regelung

Die Öffnung des Sarges bei der Trauerfeier oder beim Begräbnis sowie öffentliches Ausstellen Toter bedarf der Genehmigung (§ 11 Abs. 3 BestG NRW)

Info

Ein Leichnam darf nur in Särgen erdbestattet werden. Ausnahmen sind in fast allen Bundesländern aus religiösen Gründen möglich. Die Pflicht, menschliche Leichen in Särgen zu bestatten, gilt als selbstverständlich. Manche Landesgesetze schreiben die Sargpflicht nicht ausdrücklich vor, sondern regeln zum Beispiel nur die Beschaffenheit der Särge.

Regelung

Aufgrund der Streichung des Paragraphen zur Sargpflicht 2003 ist von einer Abschaffung der Sargpflicht auszugehen.

Info

Auch bei der Feuerbestattung kann die Benutzung eines Sarges vorgeschrieben sein, nämlich bereits für den Transport des Leichnams zur Feuerbestattungsanlage. Der Leichnam muss (allein aus technischen Gründen) mitsamt dem Sarg eingeäschert werden; unter Umständen ist dies auch gesetzlich vorgeschrieben.

Regelung

Keine gesetzliche Regelung.

Info

Für die Beisetzung der Totenasche muss ein verschließbares Gefäß (Urne) benutzt werden. Näheres ist in Verordnungen, Satzungen o.ä. geregelt. In einigen Bundesländern gibt es Ausnahmen (Verstreuen/Vergraben der Asche).

Regelung

Regelfall ist die Benutzung eines dauerhaft versiegelten Behältnisses. Die Asche darf aber auch auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs durch Verstreuung beigesetzt werden. (§ 15 Abs. 5, 6 BestG NRW)

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam frühestens bestattet werden darf. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt. Die Regelung soll verhindern, dass die Leichenschau unter Zeitdruck stattfindet.

Regelung

Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden.

Ausnahmen sind möglich. (§ 13 Abs. 2 BestG NRW)

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam spätestens bestattet sein muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.

Regelung

Erdbestattungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden (§ 13 Abs. 3 BestG NRW).

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann eine beabsichtigte Einäscherung des Leichnams spätestens stattfinden muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.

Regelung

Die Einäscherung muss innerhalb von zehn Tagen durchgeführt, die Totenasche innerhalb von sechs Wochen beigesetzt werden (§ 13 Abs. 3 BestG NRW).

Info

Leichenhallen und Räume oder Hallen für die Durchführung der Trauerzeremonie (Feierhallen) werden meist von den Gemeinden als Friedhofsträger unterhalten und gegen Gebühr zur Nutzung angeboten. Zunehmend häufiger gibt es aber auch private, von Bestattern oder Krematorien betriebene Räumlichkeiten als Leichen- und Feierhallen. Einzelheiten können in der jeweiligen Friedhofssatzung geregelt sein.

Regelung

Dass Friedhöfe eine Leichenhalle haben, ist lediglich eine Sollvorschrift. Als ein anderer geeigneter Ort kommt aber auch eine private Feierhalle in Betracht. (§ 1 Abs. 3 BestG NRW; § 11 Abs. 2 Satz 2 BestG NRW)

Info

Ein Leichnam im Sarg muss in einem Leichenwagen (gebräuchliche Definition: Fahrzeug, das zur Leichenbeförderung eingerichtet ist und ausschließlich hierfür verwendet wird, auch Bestattungsfahrzeug genannt) befördert werden.

Regelung

Gesetzlich nicht vorgeschrieben (keine Regelung in § 16 BestG NRW).

Info

Vor jeder Bestattung wird ein Leichnam transportiert (befördert). In bestimmten Fällen muss, wenn die Gemeindegrenze überschritten wird, ein Leichenpass mitgeführt werden. Die Regelungen unterscheiden meist danach, ob bei der Beförderung die Grenzen zwischen Bundesländern oder zwischen Deutschland und einem anderen Staat überschritten werden.

Regelung

Bei Beförderung in das Ausland und aus dem Ausland ist ein Leichenpass erforderlich. (§ 17 BestG NRW; § 15 Abs. 3 BestG NRW)

Info

In allen Bundesländern ist durch Gesetz oder durch den Friedhofsträger festgelegt, wie lange die Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. Diese Zeit gilt zugleich als Maßstab dafür, wie lange der Sarg nach der Bestattung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.

Regelung

Die Mindestruhefrist beträgt i.d.R. 25 bzw. 30 Jahre. Sie wird für jeden Friedhof gesondert festgelegt. (§§ 1; 16 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz;
§ 34 Wasserhaushaltsgesetz; Hygiene-Richtlinien Nr. 5)

Info

Die Mindestruhezeit gilt auch als Maßstab dafür, wie lange eine Urne nach der Beisetzung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.

Regelung

Die Mindestruhefrist beträgt i.d.R. 25 bzw. 30 Jahre. Sie wird für jeden Friedhof gesondert festgelegt. (§§ 1; 16 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz;
§ 34 Wasserhaushaltsgesetz; Hygiene-Richtlinien Nr. 5)

Info

Nach jedem Todesfall muss eine Leichenschau vorgenommen werden. Ist eine Einäscherung beabsichtigt, kann eine zweite Leichenschau erforderlich sein. Die Bezeichnung dieser zusätzlichen Maßnahme ist unterschiedlich.

Regelung

Eine weitere ärztliche Leichenschau ist erforderlich (§ 15 Abs. 1 S. 1 BestG NRW).

Info

Feuerbestattungsanlagen (Krematorien) befinden sich häufig in öffentlicher Trägerschaft. Sie können aber in den meisten Bundesländern auch von privaten Unternehmen betrieben werden.

Regelung

Friedhofsträger kann Errichtung und Betrieb widerruflich einem privaten Rechtsträger (Übernehmer) übertragen (§ 1 Abs. 5, § 15 Abs. 4 BestG NRW).

Info

In einigen Bundesländern ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass die Totenasche ohne Verwendung einer Urne (in der Regel anonym) verstreut oder in der Erde vergraben wird.

Regelung

Die Asche darf auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn dies schriftlich bestimmt ist (§ 15 Abs. 6 Satz 1 BestG NRW).

Info

In keinem Bundesland ist es bislang erlaubt, dass die Angehörigen eine Urne in ihren Gewahrsam nehmen, ohne eine Urnenbeisetzung zu beabsichtigen.

Regelung

Nicht möglich (keine Regelung).

Info

In verschiedenen Bundesländern kann die Urne den Angehörigen zum Zweck des Transports zur Beisetzung ausgehändigt werden.

Regelung

Das Behältnis mit der Totenasche ist auf einem Friedhof oder auf See beizusetzen; für die Beförderung zu diesem Zweck darf es den Hinterbliebenen oder ihren Beauftragten ausgehändigt werden. Sie haben innerhalb von sechs Wochen die ordnungsgemäße Beisetzung nachzuweisen. (§ 15 Abs. 5 BestG NRW)

Info

In allen Bundesländern müssen Leichnam oder Asche auf Friedhöfen beigesetzt werden (hierunter zählen rechtlich betrachtet auch Bestattungswälder und Urnenkirchen). Eine Ausnahme ist die Seebestattung (Beisetzung der Totenasche) in Nord- und Ostsee. In einigen Bundesländern sind auch private Bestattungsplätze vorgesehen.

Regelung

Erdbestattung: Leichen müssen auf einem Friedhof bestattet werden. Ausnahmen sind möglich.
Feuerbestattung: Das dauerhaft versiegelte Behältnis mit der Totenasche ist auf einem Friedhof beizusetzen.
Verstreuung oder Beisetzung sind aber unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb eines Friedhofs möglich. (§ 14 Abs 1. BestG NRW; § 15 Abs. 5, 6 BestG NRW)

Info

Die Seebestattung ist die Beisetzung der Asche (in einer speziellen Seebestattungsurne) auf dem Meer (in Deutschland Nord- und Ostsee). Das bedeutet in fast allen Fällen, dass eine Beförderung in ein anderes Bundesland (Leichenpass) erforderlich ist (meist wird nach der Einäscherung die Urne versandt).

Regelung

Die Beisetzung auf See ist als etablierte Form ohne Genehmigungserfordernis anerkannt (§ 15 Abs. 5 S. 2 BestG NRW).

Info

Nach dem Friedhofsrecht der Bundesländer können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts Träger von Friedhöfen sein. In einigen Bundesländern können darüber hinaus private Friedhöfe genehmigt werden, die in den jeweiligen Bestattungsgesetzen auch Bestattungsplätze genannt werden.

Regelung

Friedhofsträger dürfen sich bei Errichtung und Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen.
Errichtung und Betrieb liegen dann in privater Hand. (§ 1 Abs. 4 Satz 1 BestG NRW)

Info

Bei einer Umbettung wird ein Sarg oder eine Urne von einer Grabstätte in eine andere auf demselben oder einem anderen Friedhof verlagert. Sie bedarf vor Ablauf der Ruhefrist einer behördlichen Genehmigung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird.

Regelung

Tote und Aschenreste dürfen nur mit behördlicher Genehmigung ausgegraben werden (§ 14 Abs. 3 Satz 1 BestG NRW).