Thüringen - Bestatten in Deutschland

Diese Übersicht will auf viele wichtigen Fragen des Friedhofs- und Bestattungsrechts erste Antworten geben.

Friedhofs- und Bestattungsrecht zählt zur Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Daher können sich einige Regelungen zu einer bestimmten Frage von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Unter "Info" wird zunächst kurz länderunabhängig erläutert, worum es bei den einzelnen Stichwörtern geht.

Unter "Regelungen" werden die in dem betreffenden Bundesland anzutreffende Regelung dargestellt. Die "Regelung" kann oft nicht alle Einzelheiten und alle im Gesetz geregelten Ausnahmen wiedergeben. Es empfiehlt sich deshalb, auch dem Hinweis auf die Fundstelle im Gesetz nachzugehen. Den Gesetzestext selbst können Sie unter dem Link "Alle Informationen zum Bestattungsgesetz in Baden-Württemberg" einsehen.

Legende

ja / möglich
ja, aber / möglich, aber
nein / nicht möglich

Bestattung

Info

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder menschliche Leichnam bestattet werden muss.

Regelung

Jede Leiche muss bestattet werden.

Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Asche durchgeführt werden. (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ThürBestG; § 19 Abs. 1 ThürBestG)

Info

In erster Linie kommt es für Art, Ort und Durchführung der Bestattung auf den Willen der Verstorbenen an. Ist dieser Wille nicht feststellbar, werden ersatzweise andere Personen genannt. In einigen Landesgesetzen gibt es Regelungen darüber, wie der Wille der Verstorbenen bekundet worden sein muss.

Regelung

Art und Ort der Bestattung richten sich nach dem Willen des Verstorbenen, ersatzweise nach dem Willen der Bestattungspflichtigen (§ 19 Abs. 2 Satz 1 u. 2 ThürBestG).

Info

Oft haben Angehörige den Wunsch, dass Verstorbene zunächst noch zu Hause aufgebahrt werden, damit sie selbst, Freunde und Nachbarn usw. Abschied nehmen können. Dem sind durch Fristen für eine Überführung in eine Leichenhalle Grenzen gesetzt. Rechtlich steht der Hausaufbahrung innerhalb dieser Frist nichts entgegen. Eine Verlängerung der Frist kann behördlich genehmigt werden. Die Hausaufbahrung ist keine (je nach Landesrecht: verbotene) öffentliche Ausstellung der Leiche.

Regelung

Jeder Leichnam ist innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle zu überführen.

In diesem Zeitraum steht einer Hausaufbahrung rechtlich nichts entgegen. Auch darüber hinaus sind Ausnahmen möglich, außerdem sind Aufbahrungen aus religiösen und weltanschaulichen Gründen grundsätzlich zulässig.

Allerdings muss die Ehrfurcht vor den Toten gewahrt werden. (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ThürBestG; § 16 Abs. 1 Satz 3 ThürBestG; § 1 Abs. 1 ThürBestG)

Info

Bei Fehlgeburten besteht in allen Bundesländern - auch wenn die Regelungen sehr unterschiedlich gefasst sind - ein Recht auf eine Bestattung, zum Teil müssen die Eltern sogar auf dieses Recht hingewiesen werden.

Regelung

Auf Wunsch eines Elternteils (§ 17 Abs. 1 S. 2 BestattG).

Info

Das Ausstellen eines Leichnams im offenen Sarg vor dem Trauerhaus, in der Kirche oder auf dem Friedhof sowie das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten kann je nach landesrechtlicher Regelung verboten sein, jedoch in Ausnahmefällen genehmigt werden.

Regelung

Die Aufbahrung aus religiösen und weltanschaulichen Gründen ist zulässig (§ 16 Abs. 2 ThürBestG).

Info

Ein Leichnam darf nur in Särgen erdbestattet werden. Ausnahmen sind in fast allen Bundesländern aus religiösen Gründen möglich. Die Pflicht, menschliche Leichen in Särgen zu bestatten, gilt als selbstverständlich. Manche Landesgesetze schreiben die Sargpflicht nicht ausdrücklich vor, sondern regeln zum Beispiel nur die Beschaffenheit der Särge.

Regelung

Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen und unter Verwendung eines Sarges vorgenommen werden.

Ausnahmen sind möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. (§ 23 Abs. 1 Satz 1 u. 2 ThürBestG)

Info

Auch bei der Feuerbestattung kann die Benutzung eines Sarges vorgeschrieben sein, nämlich bereits für den Transport des Leichnams zur Feuerbestattungsanlage. Der Leichnam muss (allein aus technischen Gründen) mitsamt dem Sarg eingeäschert werden; unter Umständen ist dies auch gesetzlich vorgeschrieben.

Regelung

Einäscherungen haben in einem hierfür geeigneten Sarg zu erfolgen (§ 21 Abs. 5 Satz 1 ThürBestG).

Info

Für die Beisetzung der Totenasche muss ein verschließbares Gefäß (Urne) benutzt werden. Näheres ist in Verordnungen, Satzungen o.ä. geregelt. In einigen Bundesländern gibt es Ausnahmen (Verstreuen/Vergraben der Asche).

Regelung

Bei einer Feuerbestattung ist die Urne mit der Asche auf einem Friedhof oder in geeigneter Form in einer Kirche beizusetzen. Die Asche kann auch auf einer hierfür bestimmten Stelle eines Friedhofs ausgebracht oder die Urne von einem Schiff aus auf Hoher See beigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. (§ 23 ThürBestG)

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam frühestens bestattet werden darf. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt. Die Regelung soll verhindern, dass die Leichenschau unter Zeitdruck stattfindet.

Regelung

Die Bestattung von Leichen ist zulässig, wenn seit Eintritt des Todes 48 Stunden verstrichen sind. Ausnahmen sind möglich. (§ 20 Abs. 1 ThürBestG)

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam spätestens bestattet sein muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.

Regelung

Die Erdbestattung ist innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 ThürBestG).

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann eine beabsichtigte Einäscherung des Leichnams spätestens stattfinden muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.

Regelung

Die Einäscherung ist innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen; die Asche ist innerhalb von sechs Monaten beizusetzen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 ThürBestG).

Info

Leichenhallen und Räume oder Hallen für die Durchführung der Trauerzeremonie (Feierhallen) werden meist von den Gemeinden als Friedhofsträger unterhalten und gegen Gebühr zur Nutzung angeboten. Zunehmend häufiger gibt es aber auch private, von Bestattern oder Krematorien betriebene Räumlichkeiten als Leichen- und Feierhallen. Einzelheiten können in der jeweiligen Friedhofssatzung geregelt sein.

Regelung

Auch die von privaten Trägern betriebenen Feuerbestattungsanlagen müssen mit einer Leichenhalle ausgestattet sein. Feierhallen werden im Gesetz nicht genannt. (§ 22 Abs. 1, 2 ThürBestG)

Info

Ein Leichnam im Sarg muss in einem Leichenwagen (gebräuchliche Definition: Fahrzeug, das zur Leichenbeförderung eingerichtet ist und ausschließlich hierfür verwendet wird, auch Bestattungsfahrzeug genannt) befördert werden.

Regelung

Die Benutzung eines Leichenwagens ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Info

Vor jeder Bestattung wird ein Leichnam transportiert (befördert). In bestimmten Fällen muss, wenn die Gemeindegrenze überschritten wird, ein Leichenpass mitgeführt werden. Die Regelungen unterscheiden meist danach, ob bei der Beförderung die Grenzen zwischen Bundesländern oder zwischen Deutschland und einem anderen Staat überschritten werden.

Regelung

Eine entsprechende gesetzliche Regelung existiert in Thüringen nicht. Jedoch werden regelmäßig internationale Abkommen bei Transporten aus dem und ins Ausland zur Nutzung eines Leichenpasses verpflichten. (keine Regelung vorhanden)

Info

In allen Bundesländern ist durch Gesetz oder durch den Friedhofsträger festgelegt, wie lange die Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. Diese Zeit gilt zugleich als Maßstab dafür, wie lange der Sarg nach der Bestattung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.

Regelung

Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt mindestens 20 Jahre. Der Friedhofsträger kann längere Ruhezeiten bestimmen und die Ruhezeit aus religiösen Gründen auf Dauer festlegen. (§ 31 Abs. 1 ThürBestG)

Info

Die Mindestruhezeit gilt auch als Maßstab dafür, wie lange eine Urne nach der Beisetzung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.

Regelung

Die Ruhezeit bei Urnenbeisetzungen beträgt mindestens 15 Jahre. Der Friedhofsträger kann längere Ruhezeiten bestimmen und die Ruhezeit aus religiösen Gründen auf Dauer festlegen. (§ 31 Abs. 1 ThürBestG)

Info

Nach jedem Todesfall muss eine Leichenschau vorgenommen werden. Ist eine Einäscherung beabsichtigt, kann eine zweite Leichenschau erforderlich sein. Die Bezeichnung dieser zusätzlichen Maßnahme ist unterschiedlich.

Regelung

Eine zweite Leichenschau ist erforderlich (§ 21 Abs. 1 Satz 1 ThürBestG).

Info

Feuerbestattungsanlagen (Krematorien) befinden sich häufig in öffentlicher Trägerschaft. Sie können aber in den meisten Bundesländern auch von privaten Unternehmen betrieben werden.

Regelung

Feuerbestattungsanlagen dürfen mit behördlicher Genehmigung auch von privaten Trägern errichtet und betrieben werden (§ 22 Abs. 1 ThürBestG).

Info

In einigen Bundesländern ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass die Totenasche ohne Verwendung einer Urne (in der Regel anonym) verstreut oder in der Erde vergraben wird.

Regelung

Die Asche kann auch auf einer hierfür bestimmten Stelle eines Friedhofs ausgebracht werden (§ 23 Abs. 2 S. 2 (1. Alternative) ThürBestG).

Info

In keinem Bundesland ist es bislang erlaubt, dass die Angehörigen eine Urne in ihren Gewahrsam nehmen, ohne eine Urnenbeisetzung zu beabsichtigen.

Regelung

Nicht möglich (keine Regelung).

Info

In verschiedenen Bundesländern kann die Urne den Angehörigen zum Zweck des Transports zur Beisetzung ausgehändigt werden.

Regelung

Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf die Urne nur zur Beisetzung und nur auf Anforderung des Friedhofsträgers aushändigen oder versenden (§ 21 Abs. 6 ThürBestG).

Info

In allen Bundesländern müssen Leichnam oder Asche auf Friedhöfen beigesetzt werden (hierunter zählen rechtlich betrachtet auch Bestattungswälder und Urnenkirchen). Eine Ausnahme ist die Seebestattung (Beisetzung der Totenasche) in Nord- und Ostsee. In einigen Bundesländern sind auch private Bestattungsplätze vorgesehen.

Regelung

In Einzelfällen können Ausnahmen von der bestehenden Beisetzungspflicht auf Friedhöfen, in Kirchen bzw. auf hoher See zugelassen werden. (§ 23 Abs. 1, 2 ThürBestG)

Info

Die Seebestattung ist die Beisetzung der Asche (in einer speziellen Seebestattungsurne) auf dem Meer (in Deutschland Nord- und Ostsee). Das bedeutet in fast allen Fällen, dass eine Beförderung in ein anderes Bundesland (Leichenpass) erforderlich ist (meist wird nach der Einäscherung die Urne versandt).

Regelung

Die Urne kann von einem Schiff aus auf Hoher See beigesetzt werden (§ 23 Abs. 2 S. 2 (2. Alternative) ThürBestG).

Info

Nach dem Friedhofsrecht der Bundesländer können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts Träger von Friedhöfen sein. In einigen Bundesländern können darüber hinaus private Friedhöfe genehmigt werden, die in den jeweiligen Bestattungsgesetzen auch Bestattungsplätze genannt werden.

Regelung

Private Friedhöfe sind nicht erlaubt.

Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen können unter bestimmten Voraussetzungen behördlich genehmigt werden. (§ 24 Abs. 2; § 23 Abs. 2 S. 3 ThürBestG)

Info

Bei einer Umbettung wird ein Sarg oder eine Urne von einer Grabstätte in eine andere auf demselben oder einem anderen Friedhof verlagert. Sie bedarf vor Ablauf der Ruhefrist einer behördlichen Genehmigung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird.

Regelung

Umbettungen von Leichen und Urnen können zugelassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 32 Abs. 2 Satz 1 ThürBestG).