Drei Grabsteine zählen als ein Grabmal

Gericht bestätigt Entscheidung der Friedhofsverwaltung

| Pressemitteilung

Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster dürfen mehrere Einzelgrabsteine gemeinsam die für ein Grabmal vorgegebene Höchstbreite nicht überschreiten. Im vorliegenden Fall wurden drei Grabzeichen auf einer Grabstätte als gestalterische Einheit betrachtet.

Königswinter, 22.06.2021 - Einem beklagten Friedhofsträger hat das nordrheinwestfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster Recht gegeben (Aktenzeichen: 19 A 4386/18, vom 15.06.2021). Schreibt eine Friedhofssatzung für bestimmte Grabstätten eine Höchstbreite für Grabmale vor, darf diese Vorgabe in der Regel nicht dadurch umgangen werden, dass mehrere einzelne, jeweils schmalere Grabsteine aufgestellt werden. Der Friedhofsträger hatte die Inhaber einer Grabstätte aufgefordert, zwei zusätzliche, eng neben dem ursprünglichen Grabzeichen errichtete und nicht im Vorfeld genehmigte Steine wieder abzubauen. Mit dem Beschluss bestätigte das OVG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.

Im behandelten Fall bestimmt die Satzung für die betreffende Wahlgrabstätte, dass Grabmale höchstens eine Breite von 1,40 Meter aufweisen dürfen. Da die drei einzelnen Steine zusammen 2,20 Meter umfassen, liegt laut dem Beschluss ein Verstoß gegen die Friedhofssatzung vor. "Zu berücksichtigen ist dabei unter anderem, dass das Grab sich in einem Feld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften befindet", erläutert Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur. Für Friedhofsbereiche mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften könnte ein solches Verfahren unter Umständen anders ausgehen. Exemplarisch zeige dieser Fall, dass eine Absprache mit der örtlichen Friedhofsverwaltung und das Einholen einer entsprechenden Genehmigung immer vor dem Aufstellen eines Grabmals erfolgen sollten.

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