Bestattungsvorsorge bei Privatinsolvenz geschützt

Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf: keine Pfändung

Das Amtsgericht Düsseldorf befasste sich im Februar 2023 mit den Auswirkungen einer Privatinsolvenz auf einen Bestattungsvorsorgevertrag. In dem Rechtsstreit ging es um die Rückzahlung eines in eine Bestattungsvorsorgetreuhand eingezahlten Betrags in einem eröffneten Insolvenzverfahren.

Die Schuldnerin unterschrieb im Juli 2020 eine Treuhand-Police in Höhe von 2.500 Euro über eine Bestattungsvorsorgetreuhand und zahlte diesen Betrag ein. Die Auszahlung des Betrags nebst erwirtschafteter Zinsen sollte zum Zwecke einer Bestattung erfolgen. Im Jahr 2020 belief sich der Betrag auf dem Treuhandkonto auf 2.740 Euro.

Die Schuldnerin war 65 Jahre alt und stand kurz vor der Rente. Sie verfügte über ein monatliches Arbeitseinkommen in Höhe von 1.650,33 Euro mit Zuschlägen in unterschiedlicher Höhe. Ansonsten war kein Vermögen vorhanden.

Im April 2021 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis war ein Betrag von 33.269,51 Euro angegeben. Im September 2021 forderte der Insolvenzverwalter den Träger der Bestattungsvorsorgetreuhand auf den treuhänderisch verwalteten Betrag in Höhe von 2.740 Euro auszuzahlen. Der Insolvenzverwalter war der Ansicht, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 115 Abs. 1 InsO eine Rückzahlungsverpflichtung entstanden sei. Außerdem kündigte der Insolvenzverwalter vorsorglich den der Bestattungsvorsorgetreuhand zu Grunde liegenden Vertrag.

Das AG Düsseldorf entschied jedoch per Urteil, dass die Bestattungsvorsorgetreuhand analog § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Auch §§ 115, 116 InsO seien nicht anwendbar und die Kündigung des Insolvenzverwalters somit unwirksam.

Die Bestattungsvorsorgetreuhand, so das AG Düsseldorf, sei nicht gemäß § 115 Abs. 1 InsO erloschen, weil kein zur Insolvenzmasse gemäß § 35 InsO gehörendes Vermögen betroffen war. Denn gemäß § 36 Abs. 1 S.1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Bezüge aus einer Bestattungsvorsorgetreuhand sind bis zu einem Betrag von 5.400 Euro entsprechend § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur eingeschränkt pfändbar. In § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind ausdrücklich Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, genannt. Zweck der Regelung ist die Begräbniskosten und sonstige aus Anlass des Todes eines Versicherungsnehmers entstehende Aufwendungen abzudecken. Sie sollen Erben bzw. Bezugsberechtigte vor zusätzlichen Ausgaben bewahren. Auch die Bestattungsvorsorgetreuhand schützt Erben davor, die Ausgaben der Bestattung selbst tragen zu müssen. Wegen der gleichen Interessenlage wird deshalb § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO entsprechend angewendet.

Die durch den Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrags konnte deshalb nicht einen Rückzahlungsanspruch aus § 667 BGB rechtfertigen, da die Verwaltungsbefugnis eines Insolvenzverwalters gemäß § 80 Abs. 1 InsO nur auf zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen beschränkt ist.

Quelle: AG Düsseldorf, Urteil v. 03.02.2023, Az. 37 C 159/22