Familiengrab auch bei Sozialbestattung

Sozialgericht Karlsruhe gibt Klägerin Recht

| Pressemitteilung

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe können bei einer Sozialbestattung die Kosten für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte übernommen werden. Die zuständige Sozialbehörde hatte dies, wie in der Regel üblich, verweigert.

Königswinter, 05.05.2022 - In einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen S 2 SO 2888/20) hat das Sozialgericht Karlsruhe einer Klägerin Recht gegeben, die ihren Vater im Rahmen einer Sozialbestattung in einem Urnenwahlgrab hat beisetzen lassen. Anders als die zuständige Behörde hielt das Gericht die daraus entstehenden Kosten für angemessen. "Meist werden bei Sozialbestattungen, wenn also Hinterbliebene die Bestattungskosten nicht tragen können und das Sozialamt dafür aufkommt, nur die Gebühren für kostengünstigere Reihengräber erstattet", erläutert Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur.

Im vorliegenden Fall war in dem Familiengrab zuvor bereits die Asche der Mutter beigesetzt worden. Der Vater hatte die entsprechende Grabstelle damals selbst ausgesucht und für sich eine Beisetzung im gemeinsamen Grab gewünscht. Das Gericht verwies darauf, dass dieser unbestrittene Wunsch des Vaters abgeleitet aus Artikel 1 des Grundgesetzes auch postmortal geschützt und zu beachten sei. Darüber hinaus verweise das Grundgesetz in Artikel 6 auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie. Somit sei die Beisetzung in der vorhandenen Familiengrabstätte als angemessener Wunsch im Rahmen der Sozialgesetzgebung zu beurteilen.

Darüber hinaus stellte das Sozialgericht klar, dass eine Abgeltung der Bestattungskosten auf Grund pauschal ermittelter Vergütungssätze nicht zulässig ist. Maßstab sei vielmehr das, was unter Berücksichtigung der angemessenen Wünsche bei Beziehern unterer oder mittlerer Einkommen ortsüblich aufgewendet wird. Dabei sei den angemessenen Wünschen der Bestattungspflichtigen und der Verstorbenen Rechnung zu tragen.

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