Grabstein auch bei Sozialbestattungen

Sozialgericht stellt Ortsüblichkeit in den Vordergrund

| Pressemitteilung

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Mainz muss ein Sozialhilfeträger im Rahmen einer Sozialbestattung auch für die Kosten eines ortsüblichen Grabsteins aufkommen. Ein Holzkreuz, aber auch ein besonders einfacher Grabstein entsprächen nicht dem vom Gesetzgeber geforderten Rahmen.

Königswinter, 29.06.2018 - Wenn Betroffene im Falle von Sozialbestattungen bei Sozialämtern die Übernahme der Bestattungskosten beantragen, kommt es immer wieder zu Konflikten wegen der Höhe der Kosten. In einem aktuellen Fall (Aktenzeichen S 11 SO 33/15) verpflichtete das Mainzer Sozialgericht eine Stadt, die Kosten eines Grabsteins in Höhe von 1.856,40 Euro zu übernehmen - neben bereits einige Jahre zuvor gewährten 2.487,92 Euro für die Bestattung. Während die Klägerin ursprünglich sogar 3.100 Euro für den Grabstein gefordert hatte, wollte das zuständige Amt nur für ein Holzkreuz aufkommen. Auch verwies es darauf, dass günstige Grabsteine bereits ab 300 Euro erhältlich seien.

Das Gericht bestätigte die Auffassung der Klägerin, dass es auf dem örtlichen Friedhof üblich sei, ein Grabmal aufzustellen. Damit sei auch ein angemessener Grabstein vom Umfang einer Sozialbestattung abgedeckt. Grundsätzlich umfasse diese eine einfache, aber würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Bestattung. Der Betrag in Höhe von 1.856,40 ergab sich für die Richter aus dem günstigsten verschiedener eingeholter Angebote.

Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, begrüßt das Mainzer Urteil. Leider versuchen Sozialämter bei Sozialbestattungen immer wieder, den Kosten- und Leistungsumfang zu Lasten der Hinterbliebenen gering zu halten. Im vorliegenden Fall haben die Richter jedoch - wieder einmal - klargestellt, dass nach üblicher Rechtsprechung auch ortsübliche Gegebenheiten berücksichtigt werden können.

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