Änderungen des saarländischen Bestattungsgesetzes 2009 geplant

| Bestattungsgesetz

Die Landesregierung hat am 29.04.2009 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der das Saarländische Gesetz über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz)modernisieren soll. Die Zusammenarbeit einzelner Behörden und Institutionen soll vereinfacht und organisatorische Abläufe verbessert werden. Als Konsequenz werden die Formulare zur (vorläufigen)Leichenschau überarbeitet.

Der Entwurf enthält daher eine Reihe von Maßnahmen zu Verwaltungsvereinfachung. So ist bei der Ausstellung von Leichen in öffentlichen Leichenhallen keine Anzeige an die Polizei mehr nötig. Das Gesundheitsamt ist in Zukunft nur im Fall der Umbettung zu hören, nicht mehr in den Fällen einer nachträgliche Einäscherung und einer Überführung von Leichen oder Ascheresten. Die Pflicht zur zweiten Leichenschau bei Beförderung einer Leiche ins Ausland wird ebenfalls aufgehoben.

Hinsichtlich der Leichenschau soll nun eingeführt werden, das nahe Verwandte diese nicht durchführen dürfen, demgegenüber dürfen bzw. müssen dies in Zukunft auch Ärzte im Bereitschaftsdienst.
Die Gebührenordnung für Ärzte für die Höhe der Kosten heranzuziehen, wird ausdrücklich begrüßt. So ist ein transparenteres Abrechnungswesen gewährleistet und die größeren Unterschiede, deren Vorliegen uns immer wieder berichtet wird, sollten der Vergangenheit angehören.

Eingeführt werden soll nun auch die ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung der Ortspolizeibehörden, eine nicht nur würdige, sondern auch angemessene und ortsübliche Bestattung zu gewährleisten. Gleiches soll nun auch gelten, wenn die Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII von dem jeweils zuständigen Sozialhilfeträger zu übernehmen sind.

Daneben wird nun erstmals eine Frist für die Beisetzung der Aschenreste statuiert: Drei Monate nach der Einäscherung muss die Beisetzung stattfinden. Dadurch werden Handlungsspielräume der Hinterbliebenen eingeschränkt, die bislang bestanden.

Ausdrücklich zu kritisieren ist die Aufnahme von drei Personengruppen, die die Liste der Bestattungspflichtigen von gegenwärtig acht auf elf Personengruppen erweitert. In Zukunft sollen auch Stiefkinder (im Rang noch vor den Eltern und Geschwistern des Verstorbenen), sonstige Sorgeberechtigte (nicht näher erläutert) und sonstige Verwandte bis zum dritten Grade (Urgroßeltern, -enkel, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten) für eine Bestattung sorgen müssen, wenn diese kein Vorrangiger veranlasst. Damit sind mehr Personengruppen aufgelistet als in jedem anderen Bundesland (Ausnahme: Hamburg).

Den Gesetzentwurf sowie eine kurze Zusammenfassung der Änderungen erhalte Sie hier: