Materialvorgaben Särge, Urnen und Grabbeigaben
Erschienen August 2026

Die Beschaffenheit von Urnen und Särgen wird in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich in den Bestattungsgesetzen und -verordnungen geregelt. Häufig erscheinen die entsprechenden Vorschriften allerdings uneindeutig und wenig konkret.
So machen schon viele Bundesländer in ihren Bestattungsgesetzen bzw. -verordnungen keine Vorschriften zum Material von Urnen. Sind Regelungen vorhanden, bleiben sie oft recht vage. So verlangt Bayern eine "feste Urne", in Baden-Württemberg sollen sie "aus festem Material" sein. Letzteres gilt auch in Berlin, wobei das Behältnis darüber hinaus "nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt" sein darf. Spezielleren Vorschriften gibt es manchmal nur für "Naturbestattungen" (zum Beispiel in Baden-Württemberg oder Rheinland-Pfalz "biologisch abbaubar", in Sachsen "leicht verrottbar") oder für Seebestattungen, bei denen die Wasserlöslichkeit im Vordergrund steht. Ebenso wird die Materialbeschaffenheit von Urnen, die oberirdisch (zum Beispiel in Urnenwänden) beigesetzt werden, oder von "Überurnen" in einigen Bundesländern gesondert geregelt. Beispielsweise gibt die aktuell überarbeitete Durchführungsverordnung zum Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz vor, dass Ascheurnen, die in oberirdischen Grabstätten beigesetzt werden, aus festem Material bestehen müssen, welches sich nicht von alleine zersetzt.
Ähnlich unübersichtlich ist die Situation bei Särgen. Häufig ist Holz vorgeschrieben, manchmal Materialien mit ähnlichen Eigenschaften, zum Beispiel in Rheinland-Pfalz ein "fester Werkstoff", der "biologisch abbaubar sein“ muss „und keinerlei für die Umwelt schädliche Stoffe enthalten" darf. Zum Teil gibt es Unterschiede zwischen Särgen für die Erd- und für die Feuerbestattung, zum Teil gelten auch spezielle Vorschriften nur für den Transport von Leichnamen. So gibt die neue Bestattungsverordnung in Rheinland-Pfalz Folgendes vor: „Zur Feuerbestattung dürfen nur Särge aus Vollholz oder festen, ökologisch unbedenklichen Werkstoffen verwendet werden, die eine ausreichende Stabilität für Transport und Einäscherung gewährleisten sowie den Anforderungen der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Die Särge und ihre Innenausstattung, die Sargbeigaben und die Leichenbekleidung dürfen nicht aus Werkstoffen bestehen, die bei der Verbrennung stark rußen, giftige Gase oder starke Hitze entwickeln oder Schmelzrückstände hinterlassen. Große nicht brennbare Metallteile am oder im Sarg müssen vor der Einäscherung entfernt werden.“
Manche Bundesländer wie Bremen oder Nordrhein-Westfalen machen für das Material von Urnen und Särgen gemeinsame Vorgaben, die insbesondere auf die Vergänglichkeit bzw. Verrottbarkeit innerhalb bestehender Ruhefristen eingehen. Solche und ähnliche Regelungen, die auf das Vermeiden einer Bodenbelastung durch Schadstoffe abzielen, wurden in den letzten Jahren verstärkt in die Bestattungsgesetze und -verordnungen aufgenommen. So findet sich im Landesrecht von Bayern, Hamburg und Schleswig-Holstein mittlerweile die Formulierung, dass Särge und Urnen so beschaffen sein müssen, „dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.
Im Grundsatz dürfte Einigkeit bestehen, dass es zu begrüßen ist, wenn die Bundesländer im Sinne des Umweltschutzes Vorgaben zu den Urnen- und Sargmaterialien erlassen. Mehr Eindeutigkeit wäre jedoch im Sinne der Bürger, der Hersteller von Bestattungsbedarf und auch der Friedhofsträger. Letztere regeln die Materialfrage nur vereinzelt in ihren Friedhofssatzungen. Dabei liegt es in der Verantwortung der Friedhofsträger, die Zulässigkeit der in den Boden einzubringenden Materialien auf ihren Friedhöfen konkret vorzugeben. Eine allgemeine umweltschützende Regelung sowie eine spezielle Vorgabe für oberirdische Urnenbeisetzungen wären bereits ausreichend.
Allein den Friedhöfen ist es auch überlassen, die Frage der Grabbeigaben satzungsmäßig zu regeln. Spezielle Vorgaben in den Bestattungsgesetzen und -verordnungen gibt es nämlich kaum. Insofern sind lediglich die (allgemeinen) Materialvoraussetzungen von Särgen und Urnen entsprechend anzuwenden.
Spannend ist im Zusammenhang mit Grabbeigaben die Frage nach der Zulässigkeit der Beisetzung von Urnen mit tierischer Asche in Grabstätten auf „Humanfriedhöfen“. Bislang haben nur wenige Bundesländer diese Frage aufgegriffen bzw. im Bestattungsrecht geregelt – allerdings in nur sehr allgemeiner Art. So ist im Bremer und im Hamburger Bestattungsgesetz jeweils klargestellt, dass die Friedhofsträger Flächen für Grabstätten ausweisen können, auf denen auf Wunsch der verstorbenen Personen eine Urne mit der Asche eines Haustieres dem Grab beigegeben werden kann. Im aktuellen Gesetzentwurf zur Änderung des sächsischen Bestattungsgesetzes findet sich unter der Überschrift „Besondere Formen der Beisetzung“ die mehrdeutige Formulierung „Die Asche einer verstorbenen Person kann mit der Asche eines Heimtieres beigesetzt werden“.
Bereits im Jahr 2015 hatte das zuständige Gesundheitsministerium in Nordrhein-Westfalen darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bestattung von Tieren in einer Grabstätte auf einem Friedhof um eine Grabbeigabe handele. Diese setze allerdings voraus, dass „auf einer Grabstätte jedenfalls zeitgleich ein menschlicher Leichnam oder dessen Totenasche beigesetzt wird. Ein dem Tod des Tierhalters vorausgehendes ‚Begräbnis‘ seines Tieres“ sei daher „ausgeschlossen“. Gleichzeitig erkennt das Ministerium an, dass die Achtung der Totenwürde und das Empfinden der Bevölkerung einen Maßstab darstellen, an denen auch die Zulässigkeit einer derartigen Grabbeigabe zu messen ist. Bereits damals kam das Ministerium jedoch zu dem Schluss, dass „heutzutage nicht mehr davon ausgegangen werden [kann], dass die Mitbestattung von Tieren grundsätzlich einem pietätvollen Umgang mit den Verstorbenen entgegensteht.“ Konträr entgegen steht dem eine Stellungnahme des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport aus dem Jahr 2016. Dort heißt es: „Die Mitbestattung eines Haustiers steht einem pietätvollen Umgang mit dem Verstorbenen entgegen und könnte das sittliche Empfinden der Allgemeinheit verletzen. Eine gemeinsame Bestattung von Mensch und Tier ist daher nach der derzeitigen Rechtslage in Hessen nicht zulässig. Die Gesetzeslage in Hessen hat sich seitdem nicht geändert; dennoch ist es fraglich, ob sich die Ansicht des hessischen Innenministeriums angesichts der Rechtslage in anderen Bundesländern heute noch so eindeutig aufrechterhalten ließe.
Ungeachtet eines ministerialen Verständnisses von Pietät und Bevölkerungsempfinden gibt es mittlerweile immerhin in mindestens elf Bundesländern insgesamt rund 70 Friedhöfe, die entsprechenden Grabstätten anbieten – teils nur in speziellen Grabfeldern. In den jeweiligen Friedhofssatzungen finden sich diesbezüglich teilweise Vorgaben zu den Voraussetzungen für derartige Beisetzungen, z.B. dass die Tierasche erst nach Bestehen der Grabstätte, also nach Bestattung des Leichnams oder der menschlichen Asche, beigesetzt werden darf oder dass eine Nennung des Tiernamens auf dem Grabmal zu unterbleiben hat.
Für Friedhöfe, die häufig mit sinkenden Einnahmen sowie hohen Kosten für nicht mehr benötigte Flächen kämpfen, sind Mensch-Tier-Gräber eine zukunftsfähige Chance. Es könnten neue Gebühreneinnahmen generiert werden. Darüber hinaus liegt ein Konzept vor, um freie Friedhofsflächen sinnvoll zu nutzen. Das ohnehin breitgefächerte Angebot der Friedhöfe würde um ein weiteres Element reicher, was die Position im Konkurrenzkampf mit Angeboten außerhalb der klassischen Friedhöfe stärkt.