Änderungen im Bestattungsgesetz in Schleswig-Holstein in Kraft getreten

Wesentliche Änderungen sind ausgeblieben

| Bestattungsgesetz

Ohne bedeutsame Änderungen ist das Gesetzgebungsverfahren in Schleswig-Holstein beendet worden. Das geänderte Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein ist am 16.02.2009 veröffentlich worden.

Aus Verbrauchersicht sind nur wenige Änderungen hervorzuheben. Der Großteil gleicht die Rechtslage an die in anderen Bundesländern an. So gelten nun auch Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm als Totgeborene und damit als Leiche. Damit einher geht zwar nicht die Pflicht zur Bestattung, aber den Eltern wird das Recht zur würdigen Bestattung eingeräumt.

Eine Voraussetzung im Rahmen der Seebestattung wurde gestrichen: Die Urnenbeisetzung auf See muß nun nicht mehr durch eine zugelassene Seebestattungsreederei erfolgen. Ob damit nun jedem Angehörigen die Durchführung einer Urnenbeisetzung erlaubt ist, wie es der Gesetzestext zuließe, ist dabei jedoch nicht geklärt.

Die bislang bestehende Verpflichtung, dass der Friedhof dem Krematorium die erfolgte Beisetzung der Urne bestätigen muss, ist aufgehoben worden. Mit Übergabe an den Bestatter erfolgt demnach keine weitere Überprüfung der Urnenbeisetzung mehr.

Eine kurze Zusammenfassung der Änderungen in Stichworten sowie den aktuellen Gesetzestext finden Sie hier: