Entferntere Verwandte können für Bestattungskosten herangezogen werden

Urteil zu Kostenersatz bei Bestattung durch Ordnungsbehörde

 

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

Über eine im bayerischen Bestattungsrecht geregelte besondere Konstellation im Zusammenhang mit der Bestattungspflicht hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem aktuellen Beschluss vom 09.07.2026 entschieden (Aktenzeichen: 4 ZB 25.1456). Danach muss man in Bayern unter Umständen auch als nachrangig bestattungspflichtige Person die Kosten einer Bestattung durch das Ordnungsamt tragen.

Im Verfahren wendete sich die Klägerin gegen einen Bescheid des beklagten Marktes Bad Abbach, mit dem sie verpflichtet wurde, die Kosten für die Bestattung ihrer verstorbenen Schwester in Höhe von 4.299,65 Euro zu erstatten. Als die Schwester der Klägerin verstorben war, hinterließ sie einen geschiedenen Ehemann, zwei Söhne, einen Bruder und ihre Schwester. Nachdem die zuständige Ordnungsbehörde vom Tod ihrer Einwohnerin erfuhr, forderte sie die beiden Söhne schriftlich zur Bestattung auf. Beide Schreiben wurden mit dem Postvermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ an die Behörde zurückgesandt.

Im Nachgang wandte sich die Ordnungsbehörde an die Schwester der Verstorbenen und teilt ihr mit, dass sie, nachdem keine anderen Angehörigen zu ermitteln seien, als Schwester die nächste Angehörige der Verstorbenen und als solche verpflichtet sei, für die Bestattung zu sorgen. Zugleich wies sie darauf hin, dass eine Bestattung von Amts wegen als ordnungsrechtliche Maßnahme angewiesen werde, wenn sich kein Angehöriger um die Bestattung kümmere. Die anfallenden Bestattungskosten würden dann von ihr als Schwester erhoben. Eine Kontaktaufnahme mit dem Bruder der Verstorbenen erfolgte nicht, da sich dessen Meldeadresse als falsch herausgestellt hatte.

Nachdem die Schwester auf die Aufforderung nicht reagiert hatte, ordnete die Behörde daraufhin die Erdbestattung der Verstorbenen in einem sogenannten Sozialgrab an und vollzog diese kurze Zeit später. Mit einem Kostenbescheid verpflichtete der Markt Bad Abbach daraufhin die Schwester, die angefallenen Kosten für die Bestattung in Höhe von 4.299,65 Euro neben weiteren Gebühren und Auslagen zu erstatten. Gegen diesen Bescheid hatte die Schwester erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Regensburg geklagt. Dieses entschied (Urteil vom 07.05.2025, Az.: RN 3 K 19.450) zu Gunsten des beklagten Marktes Bad Abbach, dass der Kostenbescheid rechtmäßig sei. Zum gleichen Ergebnis kam nun auch der BayVGH im Berufungsverfahren.

Es sei richtig, so der BayVGH, dass eine Gemeinde, die im Wege der Ersatzvornahme für die Bestattung einer verstorbenen Person gesorgt hat und von einem der ursprünglich Bestattungspflichtigen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des bayerischen Bestattungsgesetzes (BestG) Ersatz der angefallenen Kosten
verlangen will, die in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BestG und § 15 Satz 2 Bestattungsverordnung (BestV) vorgeschriebene Reihenfolge beachten muss. Danach „soll“ bei der Heranziehung der Verpflichteten der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigt werden. Bei Sollvorschriften dieser Art bestehe im Regelfall die zwingende Verpflichtung, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur unter besonderen Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde von der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensweise abweichen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

Ob bezüglich dieser Sollvorschrift der Regelfall oder aber ein Ausnahmefall vorliegt, lasse sich nur aus der Sicht der Gemeinde beurteilen, die ein Erstattungsverlangen geltend machen will. Für sie könne die Auswahl, welchen der nach Art. 15 BestG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 15 Satz 1 BestV Bestattungspflichtigen sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zum Kostenersatz heranzieht, nur dann maßgebende Bedeutung erlangen, wenn die Realisierung ihres Zahlungsanspruchs von dieser Entscheidung abhänge. Bei einer Inanspruchnahme von im Inland lebenden Angehörigen bestünden insoweit aus verfahrensrechtlicher Sicht keine relevanten Unterschiede, da bestattungsrechtliche Kostenbescheide im gesamten Bundesgebiet wirksam erlassen und ggf. vollstreckt werden können. Liege ein solcher (Normal-)Fall vor, müsse die Gemeinde daher den Grad der familiären Nähe berücksichtigen.

Für beide Gerichte lag jedoch ein Ausnahmefall vor: „Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Rangfolge kann allerdings dann vorliegen, wenn die Anschrift eines bestattungspflichtigen näheren Angehörigen der Gemeinde nicht bekannt ist und auch nicht durch eine Melderegisterabfrage oder durch Nachfrage bei den weiteren Angehörigen des Verstorbenen ermittelt werden kann. Da hier der vorrangige Kostenersatzanspruch entweder gar nicht oder nur mit erheblichem und im Vorhinein nicht absehbarem Verwaltungsaufwand – etwa durch Ermittlungen im privaten Umfeld des Verstorbenen – durchgesetzt werden kann, ist es der Gemeinde in einer solchen Situation nicht zumutbar, bis zum endgültigen Scheitern solcher Bemühungen von der Inanspruchnahme eines entfernteren Verwandten abzusehen.“

Dem beklagten Markt Bad Abbach sei zwar bekannt gewesen, dass die Verstorbene zwei im Inland lebende Söhne hatte, die vorrangig kostenpflichtig sind. Er konnte aber für diese weder vor der Bestattungsanordnung noch danach bis zum Erlass des Erstattungsbescheids zustellfähige Anschriften ermitteln. Seine Aufklärungsbemühungen seien auch ausreichend gewesen. Der Beklagte habe nach Melderegisterabfragen und Nachfragen insbesondere bei dem geschiedenen Ehemann der Verstorbenen und der Klägerin, Anschreiben an die Söhne unter den ermittelten Anschriften übersandt, die allerdings allesamt zurückliefen. Weitere Nachforschungen drängten sich nicht auf. Daher durfte der Beklagte die nachrangig kostenpflichtige Klägerin heranziehen.