Entwurf für das Bestattungsgesetz in Sachsen-Anhalt überarbeitet

Neue Fassung enthält einige wenige Änderungen

Das zuständige Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt hat den ursprünglichen Entwurf für das neue Bestattungsgesetz vom 23.01.2023 (Aeternitas berichtete und nahm Stellung) in einigen Punkten verändert bzw. ergänzt. Im Folgenden finden Sie kurz dargestellt die Unterschiede zwischen dem aktuellen Gesetzentwurf vom 19.04.2023 und dem ursprünglichen Entwurf vom 23.01.2023.

Bei der Festlegung der Begriffe "Totgeborenes" und "Fehlgeborenes" wird im aktuellen Gesetzentwurf nun auf die zeitliche Grenze der 24. Schwangerschaftswoche zurück gegriffen. Zukünftig soll auch eine menschliche Leibesfrucht mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm bei der Geburt als "Totgeborenes" gelten – und damit die Bestattungspflicht greifen – wenn die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde. War dies nicht der Fall, so gilt der Körper als "Fehlgeborenes", das von den Eltern bestattet werden darf.

Der Gesetzentwurf legt darüber hinaus nun fest, dass bei einer zukünftig zulässigen Bestattung in Tüchern diese aus umweltverträglichem Material bestehen müssen. Es muss sichergestellt sein, dass sich diese Bestattungstücher innerhalb der Ruhezeiten für Leichname zersetzen.

Außerdem ermöglicht der Gesetzentwurf nun, dass bei der Einäscherung frei werdende metallische Gegenstände der Asche entnommen werden dürfen.

Innerhalb des Regelungsbereich "Grabsteine aus Kinderarbeit" erweitert der Gesetzentwurf die neu eingefügte Vorschrift gegenüber dem ursprünglichen Entwurf insoweit, als nicht nur Grabsteine, sondern auch Grabeinfassungen einbezogen werden. Die dazu gehörende Ordnungswidrigkeitenvorschrift wird ebenfalls angepasst.

Den ganzen Gesetzesentwurf finden Sie auf der Website des Landtages von Sachsen-Anhalt.

--- Anmerkung vom 24.08.2023: Eine überarbeitete Stellungnahme von Aeternitas können Sie hier nachlesen. ---