Bestattungskosten sind Sache der Erben
Die geltende Rechtslage schnell erklärt
Nach geltender Rechtslage müssen die Erben Verstorbener deren Bestattung bezahlen. Nur unter bestimmten Umständen können sie diese Kosten umgehen.
Königswinter, 11.10.2018 - Paragraph 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besagt wörtlich: "Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers." Wer ein Erbe ausschlägt, muss demnach die Kosten der Bestattung nicht übernehmen. Gibt es auch keine anderen Erben, trifft die Kostentragungspflicht bestimmte (gegenüber dem Verstorbenen zu Lebzeiten) Unterhaltspflichtige wie Ehepartner, Eltern oder Kinder. Diese sind allerdings nicht selten identisch mit den Erben. So muss jemand unter Umständen als Unterhaltspflichtiger die Bestattung bezahlen, auch wenn er das Erbe ausgeschlagen hat. Allerdings muss eine mögliche Unterhaltspflicht auch tatsächlich bis kurz vor dem Tod bestanden haben.
Können weder Erben noch Unterhaltspflichtige für die Kosten herangezogen werden, müssen im Ergebnis meist die sogenannten Bestattungspflichtigen diese tragen. Wer bestattungspflichtig ist, also die Bestattung eines Verstorbenen veranlassen muss, legen die einzelnen Landesbestattungsgesetze fest. Ähnlich wie bei der gesetzlichen Erbfolge besteht hier eine Reihenfolge, die sich maßgeblich an der Nähe zum Verstorbenen orientiert. Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner von Verstorbenen stehen hier vor Kindern und Eltern in der Regel ganz vorne. Auch hier handelt es sich jedoch häufig um die gleichen Personen, die womöglich das Erbe ausgeschlagen haben. "Letztendlich sind sie dann dennoch zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet", erläutert Rechtsanwalt Torsten Schmitt, Rechtsreferent von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur.
Als letzter Ausweg bleibt bedürftigen Kostentragungspflichtigen noch die sogenannte Sozialbestattung. Wer rechtlich letztendlich zur Zahlung verpflichtet ist, diese aber nachweislich nicht leisten kann, erhält vom Sozialamt Hilfe zu den Bestattungskosten.
Eine (seltene) Ausnahme von der oben beschriebenen Reihenfolge sollte nicht unerwähnt bleiben: Wer schuldhaft die Tötung eines Menschen verursacht hat, muss für die Kosten von dessen Bestattung aufkommen und erhält auch keine Kostenübernahme durch das Sozialamt.
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Alexander Helbach
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