Sozialämter müssen Bestattungsvorsorge verschonen

Der Schutz gilt über das allgemeine Schonvermögen hinaus

| Pressemitteilung

Wer Sozialhilfeleistungen beantragt, muss in der Regel seine Bestattungsvorsorge nicht auflösen. In angemessener Höhe und eindeutig zweckgebunden darf sie auch nicht auf das ohnehin zugestandene Schonvermögen angerechnet werden.

Königswinter, 14.09.2021 - Viele Betroffene glauben, sie müssten bestehende Sterbegeldversicherungen oder Bestattungsvorsorgeverträge kündigen, wenn sie beim Sozialamt Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege beantragen. Manchmal fordern die zuständigen Ämter sogar dazu auf. "Diese Praxis ist jedoch üblicherweise nicht rechtens", betont Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur. Eine eindeutig zweckgebundene Bestattungsvorsorge in angemessener Höhe ist über das übliche Schonvermögen von 5.000 Euro (Anmerkung Januar 2023: Am 01.01.2023 wurde das Schonvermögen auf 10.000 Euro erhöht) hinaus geschützt und unabhängig davon zu betrachten.

Als eindeutig zweckgebunden wird eine Bestattungsvorsorge dann eingestuft, wenn kein bzw. ein geringes Risiko besteht, dass das Geld zu anderen Zwecken als für die Bestattung verwendet werden könnte. Auf Vorsorgeverträge mit Bestattern und Sterbegeldversicherungen, die nicht vor dem Tod ausgezahlt werden, trifft dies zu. Welche Summen als angemessen eingeschätzt werden, hängt unter anderem vom üblichen örtlichen Kostenniveau bei Bestattungen ab. Beträge von bis zu 5.000 Euro für die Bestattungsvorsorge sollten in der Regel zu verschonen sein. Aber auch deutlich höhere, zum Teil fünfstellige Summen sind immer wieder von Gerichten anerkannt worden. Bescheide von Sozialämtern, eine vorhandene Bestattungsvorsorge aufzulösen, sollten Betroffene nicht voreilig akzeptieren. Die Rechtsprechung zeigt, dass es sich oft lohnt, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls zu klagen.

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