Bedeutung von Ruhefrist und Nutzungsfrist
Die Ruhefrist (auch Ruhezeit genannt) beschreibt den Zeitraum, in dem ein Grab nicht neu belegt werden darf. Für die Zeit der Ruhefrist gilt die Totenruhe. Das bedeutet, Exhumierungen oder Umbettungen dürfen nur aus besonderen Gründen vorgenommen werden. Weitere Beisetzungen in einem Wahlgrab sind jedoch möglich, zum Beispiel weil Särge oder Urnen nebeneinander oder übereinander beigesetzt werden.
Die Länge der Ruhefrist ist in der Satzung des jeweiligen Friedhofs festgelegt. Sie orientiert sich neben dem grundlegenden Rahmen aus den Vorschriften der jeweiligen Landesbestattungsgesetze insbesondere an den Bodenverhältnissen. Abhängig von diesen ist der Zeitraum, innerhalb dessen eine Grabstätte eine ausreichende Verwesung eines Leichnams garantiert. So lange sollte die Ruhefrist mindestens laufen. Auch soll der Zeitraum eine angemessene Zeit der Totenehrung ermöglichen. Dies lässt jedoch großen Interpretationsspielraum zu.
Ruhefristen gelten sowohl für Urnen/Totenasche als auch für Särge/Leichname. Manche Landesbestattungsgesetze schreiben hier einheitliche Ruhefristen vor, andere ermöglichen verschiedene, für Urnen/Totenasche dann meist kürzere. Auf Grundlage dieser Mindestruhefristen legen die Friedhofsträger dann ihre jeweiligen, eigenen Ruhefristen nach örtlichen Gegebenheiten fest. Auch diese sind oft gleich, häufig aber für Urnen kürzer. Üblich sind zwischen zehn und 30 Jahren.
Nutzungsfrist häufig länger als Ruhefrist
Mit dem Nutzungsrecht erwerben Sie - zeitlich befristet - das Recht, eine Grabstelle zu nutzen. Die Dauer (=Nutzungsfrist) legt wiederum die Friedhofssatzung fest. Bei Reihengräbern entspricht die Nutzungsfrist (auch: Nutzungsdauer) meist der Ruhefrist, bei Wahlgräbern ist die Nutzungsfrist häufig länger als die Ruhefrist und kann - im Gegensatz zum Reihengrab - später verlängert werden.
Umgang mit Urnen nach Ablauf der Ruhefrist
Häufig sind Urnen nach Ablauf der Ruhefrist nicht verrottet. In der Regel werden diese dann tiefer wieder eingegraben oder in anonymen Sammelgräbern dauerhaft beigesetzt. Auf Wunsch der Angehörigen kann auch eine erneute, andere Beisetzung stattfinden, zum Beispiel auf See. Unter Umständen können die Angehörigen sich die Urne aushändigen lassen, wobei die Rechtslage hier umstritten ist.