Sonderurlaub im Trauerfall

Nahe Angehörige haben Anspruch auf Sonderurlaub im Todesfall eines Familienmitglieds. Der Einzelfall hängt dabei nicht nur von den gesetzlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sondern mitunter auch von Tarif- und Arbeitsverträgen ab.

Aus dem BGB (insbesondere § 616) ergibt sich, dass im Falle des Todes von nahen Angehörigen zumindest folgende Personen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub haben: Großeltern, Eltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, und Enkelkinder.

Auch bei weiter entfernten Verwandten oder sonstigen nahestehenden Personen kann unter Umständen zumindest ein unbezahlter Urlaubstag zu gewähren sein. Hier wäre im Einzelfall abzuwägen, ob die Arbeitsleistung in einer solchen Situation unzumutbar ist. Dies wird bei einer besonderen persönlichen Bindung zu einer im eigenen Haushalt lebenden Person angenommen und kann zum Beispiel bei Lebensgefährten der Fall sein.

Umfang des Sonderurlaubs

Die Länge des Sonderurlaubs richtet sich vor allem nach der Nähe zum Verstorbenen. Bei Ehegatten und Kindern werden von Arbeitgebern regelmäßig drei bis vier Tage gewährt, beim Tode eines Elternteils sind ein bis zwei Tage üblich. Gerichte sprechen bei Ehegatten und Kindern in den allermeisten Fällen wenigstens zwei Tage und bei Tod eines Elternteils jedenfalls einen Tag zu. Dazu sind die Arbeitgeber im Regelfall verpflichtet.

Mitunter ist in Tarifverträgen eine konkrete Regelung enthalten, beim Tod welcher Angehörigen wie viele Tage bezahlter oder unbezahlter Urlaub zu gewähren sind. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Tarifverträge im Betrieb auszulegen/auf Verlangen auszuhändigen, die im Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Auch im Arbeitsvertrag kann der Umfang des Anspruchs festgehalten sein. Sowohl Arbeits- als auch Tarifvertrag können den Sonderurlaub theoretisch zu Ihren Lasten einschränken oder gar ausschließen. Ebenso können sie den Anspruch ausdrücklich zusprechen oder in einem weiteren Umfang gewähren.

Wenn Sonderurlaub verwehrt wird

Sollten sich Arbeitgeber auch nach bestem Zureden weigern, Sonderurlaub zu gewähren, können Sie Ihr Recht durchsetzen, indem Sie beim zuständigen Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Manchmal genügt es aber schon, einem Arbeitgeber zuvor höflich mitzuteilen, dass man im Falle der Ablehnung des Urlaubsantrages einen solchen Antrag für eine einstweilige Verfügung stellen werde.

Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung regelmäßig erbringen (dies können Sie für sich zum Beispiel hier herausfinden: https://www.gerichtsverzeichnis.de/). An dem Gericht bzw. der dortigen Antragstelle können Sie mündlich Ihr Anliegen schildern und sich beim Antrag helfen lassen. Bringen Sie dazu am besten Sterbeurkunde und Arbeitsvertrag mit. Im Regelfall wird dem Antrag dann binnen weniger Stunden/eines Tages entsprochen. Teurer, aber auch einfacher ist es, die Sache einer Anwaltskanzlei zu übergeben, der den Antrag dann in Vertretung für die Betroffenen stellt.

 

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch in unserer Veröffentlichung "Sonderurlaub im Todesfall eines Angehörigen".