Urnentransport durch Angehörige

Erschienen Oktober 2026

Die Hälfte der Bundesländer verwehrt es Hinterbliebenen, die Urne Verstorbener selbst vom Krematorium zum Friedhof zu transportieren. Einen angemessenen Umgang mit den sterblichen Überresten trauen die Landesgesetzgeber nur Krematoriums- und Friedhofsangestellten sowie Bestattern und darüber hinaus den Mitarbeitern von Paketdiensten zu – nicht jedoch den Angehörigen. Wenn zum Beispiel ein Niedersachse die Urne seiner in Hamburg eingeäscherten Mutter selbst zu einem Friedhof in seiner Heimat bringen möchte, hat er ein Problem. Dies ist ihm nach dem niedersächsischen Bestattungsgesetz zwar erlaubt, in Hamburg jedoch verboten. Dort wird er die Urne nicht ausgehändigt bekommen. Auch sieben weitere Bundesländer untersagen den Urnentransport durch Angehörige: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland.

Es lohnt sich jedoch, die Regelungen der Bestattungsgesetze und -verordnungen im Einzelnen zu betrachten. Denn ein kategorisches „Nein“ lässt sich nur aus den Bestattungsgesetzen von Hamburg (§ 14 Abs. 3 BestG), Hessen (§ 20 Abs. 3 S. 2 FBG) und dem Saarland (§ 36 Abs. 4 BestG) herauslesen.

In Hessen wurde dies im Rahmen einer Gesetzesnovelle im Jahr 2018 auch noch einmal explizit klargestellt und bei der Reform 2025 bestätigt („Das Behältnis darf an Angehörige nicht ausgehändigt werden“), nachdem zuvor keine eindeutige Regelung bestanden hatte, die somit einen gewissen Interpretationsspielraum ließ. Hier ist man aber wohl über das Ziel hinausgeschossen: Da § 20 Abs. 3 S. 1 FBG nur ein „Versenden“ an eine Friedhofsverwaltung zulässt, ist nach dem Wortlaut bei engem Verständnis keine andere Möglichkeit als der Paketversand eröffnet. Nicht einmal die Übergabe an Mitarbeiter von Bestattungsunternehmen wäre hiernach zulässig.

In den anderen Bundesländern, die grundsätzlich den Urnentransport durch Angehörige nicht erlauben, sind bestimmte Ausnahmen vorgesehen. In Baden-Württemberg (§ 25 Abs. 2, 3 BestV), Bayern (§ 28 BestV) und Berlin (§ 25 Abs. 3 DVO-BestG) wäre dies eine genehmigte Beisetzung außerhalb eines Friedhofs. Für die Praxis ist diese Ausnahme jedoch annähernd irrelevant, da solche Beisetzungen in diesen Bundesländern aufgrund des geltenden Friedhofszwangs nur extrem selten genehmigt werden. Allein eine Seebestattung sollte in dieser Hinsicht praktisch relevant sein. Obgleich die Bestattung im Meer in den genannten Bundesländern als reguläre Bestattungsart anerkannt ist, lassen es die Formulierungen in den dortigen Bestattungsgesetzen und -verordnungen nicht zweifelsfrei zu, die Urne in diesen Fällen an die Angehörigen herauszugeben.

In Rheinland-Pfalz ist trotz der zahlreichen Liberalisierungen im Bestattungsgesetz im Jahr 2025 eine Aushändigung der Urne zum Transport vom Krematorium zum Ort der letzten Ruhe ebenfalls nur dann möglich, wenn eine Genehmigung zur Bestattung auf einem privaten Bestattungsplatz vorliegt (§ 14 Abs. 5 BestV). Selbst bei der mit dem reformierten Gesetz nun anders als in anderen Bundesländern erlaubten Aufbewahrung der Urne zu Hause ist hingegen vorgeschrieben, dass die Ascheurne zur privaten Aufbewahrung durch Bestatter an die in der Totenfürsorgeverfügung bestimmte Person zu übergeben ist (§ 11 Abs. 8 Satz 1 BestG). Falls dies nicht möglich ist, kann die Aushändigung auch mittels Urnenversand durch dafür spezialisierte Transportunternehmen erfolgen. Ein Transport der Urne ab dem Krematorium durch Angehörige ist also nicht erlaubt – obwohl die Urne später im privaten Bereich aufbewahrt wird. Dieses Ergebnis wirkt widersprüchlich, hängt jedoch mit der gesetzgeberischen Entscheidung zusammen, die Befugnisse und Verpflichtungen der Bestatterinnen und Bestatter im Kontext der neuen Bestattungsformen in Rheinland-Pfalz deutlich zu erweitern.

In Brandenburg darf das Krematorium eine Urne nur zur Beisetzung an Friedhöfe oder Bestattungsunternehmen bzw. deren Beauftragte versenden oder herausgeben (§ 23 Abs. 6 BestG, § 7 Bbg-FBAV). Dies eröffnet jedoch einen gewissen Spielraum, denn es ist nicht explizit untersagt, dass ein Bestattungsunternehmen Angehörige als Beauftragte benennt.

Der Blick auf die Regelungen der acht Bundesländer, die grundsätzlich den Transport von Urnen durch Angehörige erlauben, zeigt, dass dies jeweils mit gewissen Einschränkungen verbunden ist. Im Kern geht es hier letztendlich immer darum, dass sichergestellt sein soll, dass die Urne nicht doch mit nach Hause genommen wird, sondern tatsächlich am vorgesehenen Bestattungsplatz ankommt und dort wie geplant beigesetzt wird.

Dementsprechend ist in Bremen (§ 4 Abs. 3 S. 7 BestG), Niedersachsen (§ 12 Abs. 3 Satz 6,7 BestG) und Schleswig-Holstein (§ 18 Abs. 1, 2 BestG) die Herausgabe der Urne an Angehörige erlaubt, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung sichergestellt ist. In Niedersachsen gilt ergänzend, dass die Beisetzung in der Regel als gesichert anzusehen ist, „wenn die Urne mit der Asche an ein Bestattungsunternehmen übergeben wird“, Gleiches galt in Schleswig-Holstein bis zu einer Gesetzesänderung im Dezember 2024. Seitdem gilt die „ordnungsgemäße Beisetzung“ erst dann als gesichert, „wenn eine nach dem jeweiligen Recht zulässige Beisetzungsmöglichkeit am Bestimmungsort in geeigneter Weise nachgewiesen worden ist“ (§ 18 Abs. 2 BestG). In Thüringen dürfen Betreiber einer Feuerbestattungsanlage Urnen „nur zur Beisetzung und nur auf Anforderung des Friedhofsträgers aushändigen oder versenden“ (§ 21 Abs. 6 BestG).

Die Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern (§ 12 Abs. 7 BestG: nur zur Beisetzung), Nordrhein-Westfalen (§ 15 Abs. 5 BestG NRW: nur zur Beisetzung, späterer Nachweis erforderlich), Sachsen (§ 17 Abs. 7 BestG: Urnenaufnahmeschein des Friedhofs nötig) sowie  Sachsen-Anhalt (§ 12 BestG: Nachweis Beisetzungsmöglichkeit am Bestimmungsort) weichen inhaltlich kaum ab.

Wenn ein Nachweis in der entsprechenden Regelung des Gesetzes bzw. der Verordnung nicht explizit genannt wird, bedeutet dies in der Praxis, dass eine Herausgabe auch an Familienangehörige erlaubt ist.

Den letzten Weg des Verstorbenen möglichst nah und lange zu begleiten, ist für viele Familienangehörige ein nachvollziehbarer Wunsch. Schließlich gehören die Organisation und Bestimmung des Transports einer Urne als Teil des Ablaufs einer Bestattung grundsätzlich zum Recht auf Totenfürsorge. Das Totenfürsorgerecht wird allerdings durch die Vorgaben Landesbestattungsgesetze begrenzt. Wie zuvor dargestellt, haben die Gesetzgeber diese Grenzen teilweise sehr unterschiedlich gezogen.