OVG Münster erklärt Teil-Grabmalgenehmigung für rechtswidrig

Ablehnung auch bei nur teilweisem Verstoß gegen Satzungsvorgaben

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

Über den seltenen Fall einer Grabmalgestaltung, die gegen die „Würde des Friedhofs“ verstößt, ist ein Rechtsstreit gegen die Stadt Dortmund in zweiter Instanz entschieden worden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) in Münster wies nun im Berufungsverfahren die Klage eines Grabnutzungsberechtigten ab, der ein Grabmal auf der Grabstätte eines verstorbenen „Kommunalpolitikers und bekannten Aktivisten der rechtsextremen Szene“ Siegfried B. errichten wollte. Aus Sorge, dass die gewünschte Grabgestaltung Versammlungen an der Grabstätte und die Entstehung einer Wallfahrtsstätte erwarten ließen, hatte die Stadt Dortmund die beantragte Grabgestaltung insgesamt abgelehnt. Der eingereichte Gestaltungsvorschlag sei nicht mit der Friedhofssatzung vereinbar, weil die Friedhöfe in Dortmund international sowie interkulturell aufgestellt und dazu bestimmt seien, einen öffentlichen Ort für eine angemessene Trauer- und Kulturarbeit zu bieten. Hierzu stehe der vorgelegte Gestaltungsvorschlag aber im Widerspruch. Sowohl die begehrte Abbildung der sogenannten Algiz-Runen als auch das Bildnis des Verstorbenen ließen sich mit wenig Mühe mit dem Unrechtsregime des Nationalsozialismus in Verbindung bringen.

Dieser Argumentation hatte sich in erster Instanz das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 16.06.2023, Az.: 14 K 4555/21) angeschlossen – allerdings nur, soweit der Grabmalantrag die Runendarstellung betraf. Diese sei nämlich mit § 19 der Friedhofssatzung („Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes [..] gewahrt werden“ ) nicht vereinbar. Denn insoweit liege eine Beeinträchtigung des Friedhofszwecks sowie der Würde des Friedhofs vor. Dies gelte jedoch nicht für die Elemente der Namensnennung, des Geburts- und Sterbedatums und auch nicht für die bildliche Darstellung des Verstorbenen. Das Verwaltungsgericht ließ deshalb keine umfassende Ablehnung des Grabmalantrags zu: Da die Ablehnung des Gestaltungsvorschlag sich nur teilweise als im Ergebnis rechtmäßig erweise, liege eine Rechtsverletzung des Klägers vor, welche eine vollständige Abweisung der Klage ausschließe.

Diese Rechtsansicht hat das OVG Münster nun revidiert und sich der Argumentation aus der Berufung der Beklagten Friedhofsverwaltung angeschlossen. Wie schon das Verwaltungsgericht kommt das OVG Münster zum Ergebnis, dass die Runenabbildung wegen Verstoß gegen die Friedhofssatzung rechtswidrig, die restliche Gestaltung des Grabsteins aber satzungsgemäß sei. 

Die Rechtswidrigkeit auch nur eines Elements des Gestaltungsvorschlags führe aber dazu, dass Antragsteller keinen Anspruch auf die beantragte Grabplattengestaltung habe. Eine Teilablehnung in dem Sinne, dass dem Antrag mit Ausnahme der als unzulässig einzustufenden Runen zugestimmt wird, komme nicht in Betracht, da der Grabmalerrichtungsantrag im Hinblick auf die optische Gestaltung (Porträt, Name, Lebensdaten mit Runen) nicht teilbar sei. Das Vorhaben „Grabmalgestaltung“ könne, was seine Zulässigkeit angeht, nur einheitlich als Ganzes beurteilt werden. Gerade weil es zum Recht der Grabnutzungsberechtigten gehöre, das Grabmal in dem von der Friedhofssatzung vorgegebenen Rahmen nach ihren eigenen Vorstellungen zu Pietät, Ästhetik und Zweckmäßigkeit zu gestalten, handele es sich bei einem vorgelegten Gestaltungsentwurf um ein Gesamtkonzept, dessen Bestandteile nicht rechtlich getrennt voneinander beurteilt werden können. Der vom Nutzungsberechtigten eingereichte Vorschlag zur Errichtung oder Änderung des Grabmals ist daher insgesamt rechtmäßig oder rechtswidrig. Ein Ermessen des Friedhofsträgers bestehe dabei nicht.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2026 - Aktenzeichen 19 A 1304/23